Rolle rückwärts beim Aut-idem-Kreuz. Das Feld darf nur von Verschreibenden gesetzt und auch wieder aufgehoben werden. Die Ausnahmen der Pandemie gelten nicht mehr.
Aut-idem bedeutet „oder das Gleiche“. Haben Verschreibende das Feld markiert – durch ein Kreuz, einen Kreis oder einen Haken; Ärzt:innen dürfen ihrer Kreativität freien Lauf lassen –, ist der Apotheke ein Austausch auf ein anderes, wirkstoffgleiches rabattiertes oder preisgünstiges Arzneimittel untersagt. Es besteht ein Substitutionsverbot.
Eine Ausnahme ist der Austausch zwischen Original und Import. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Feld maschinell oder handschriftlich markiert wurde. Die Apotheke verliert ihren Vergütungsanspruch gemäß Rahmenvertrag nicht. Grundlage ist § 6 Zahlungs- und Lieferanspruch. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn die Apotheke „bei handschriftlich gesetztem Aut-idem-Kreuz durch den Arzt auf einer papiergebundenen Verordnung das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“
Aber Vorsicht: Bestehen Zweifel, dass nicht die Praxis, sondern der/die Kund:in das Feld markiert hat, sollte Arztrücksprache gehalten werden, weil ein erkennbarer Irrtum vorliegt. Denn: „Gefälschte Verordnungen sowie Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Arzneiverordnungsblättern […] dürfen nicht beliefert werden, es sei denn, die Fälschung oder der Missbrauch waren bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt für den Apotheker nicht erkennbar.“
Wer darf das Aut-idem-Kreuz aufheben?
Nur der/die Verschreibende darf das Kreuz setzen und auch wieder aufheben, und zwar auch, wenn das verordnete Arzneimittel nicht lieferbar ist. Weil nur der/die Ärzt:in das Austauschverbot aufheben kann, muss das Rezept entweder von der Praxis geändert oder eine neue Verordnung ausgestellt werden.
Während der Corona-Pandemie war die Aufhebung des Aut-idem-Kreuzes durch die Apotheke erlaubt. Grundlage war die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, doch die ist ausgelaufen und das Lieferengpassgesetz enthält keinen Passus, der die Ausnahmeregelung fortführt. Einzig einige regionale Lieferverträge der Primärkassen gestatten einen Austausch. Ist dies der Fall, muss sich die Apotheke an die Abgaberangfolge halten.
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