Formfehler sind auf Entlassrezepten keine Seltenheit. Wird eine der komplexen Vorgaben nicht erfüllt und rutscht in der Apotheke bei der Kontrolle durch, droht eine Retax. Ein Überblick, welche Korrekturen auf dem Entlassrezept vorgenommen werden dürfen.
Generell gilt: Apotheken dürfen nur auf papiergebundenen Entlassrezepten Korrekturen vornehmen. Für E-Rezepte gelten die Heilungsmöglichkeiten nicht.
Wollen Apotheken eine fehlerhaft ausgestellte Entlassverordnung heilen, ist zwischen Korrekturen, die ohne und Korrekturen, die nur nach Arztrücksprache möglich sind, zu unterscheiden. Zudem gibt es Unterschiede zwischen Ersatz- und Primärkassen.
Merke: Ist ein Entlassrezept nicht heilbar und kann keine neue fehlerfreie Verordnung ausgestellt werden, darf die Apotheke das Entlassrezept als Privatrezept behandeln.
Retaxfallen
Aufkleber im Personalienfeld
Bei den Primärkassen ist keine Abrechnung möglich. Die Ersatzkassen sind hingegen weniger streng, aber nur, wenn alle nötigen Daten auf dem Aufkleber dokumentiert sind.
Achtung: Bei BtM- und T-Rezepten sind Aufkleber sowohl bei Primär- als auch bei Ersatzkassen nicht erlaubt.
Betriebsstättennummer (BSNR) oder Standortkennzeichen
Seit dem 1. Juli müssen Krankenhäuser das mit der „77“ beginnende Standortkennzeichen angeben. Bis zum Jahresende kann jedoch in Ausnahmefällen die BSNR mit der „75“ beginnend aufgetragen werden.
Reha-Einrichtungen müssen die BSNR verwenden.
Fehlt das Standortkennzeichen oder die BSNR im Personalienfeld, darf geheilt werden. Aber Vorsicht: Beginnt die Codierzeile bei einem Entlassrezept aus dem Krankenhaus nicht mit der „75“, darf nicht geheilt werden. Bei den Ersatzkassen wird eine fehlende BSNR in der Regel nicht retaxiert.
Bei BtM- und T-Rezepten ist eine Heilung der fehlenden BSNR oder des Stanortkennzeichens möglich, wenn im Statusfeld die „4“ zu finden ist.
Stimmen Standortkennzeichen/BSNR im Personalienfeld und der Codierzeile nicht überein, ist Arztrücksprache nötig.
Arztnummer
Die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode ist nur noch für Reha-Ärzt:innen zulässig, auf Krankenhausrezepten muss die Krankenhausarztnummer einen Platz finden. Fehlen die Angaben, darf die Apotheke heilen.
Facharztbezeichnung
Fehlt die Facharztbezeichnung, darf diese von der Apotheke ergänzt werden.
Achtung: Die Facharztbezeichnung darf auf BtM- und T-Rezepten nicht ergänzt werden. Das Rezept darf folglich nicht beliefert werden.
Statusfeld „4“
Fehlt der Balken „Entlassrezept“, ist ein solches am Statusfeld „4“ zu erkennen. Fehlt die Ziffer, darf die Apotheke heilen. Ist eine andere Ziffer dokumentiert, kann nach Arztrücksprache geheilt werden. Vorausgesetzt die BSNR beginnt mit „75“.
Verordnungsmenge
Grundsätzlich gilt: Es darf nicht mehr geliefert werden, als verordnet ist. Zudem darf nur die kleinste Packung gemäß Packungsgrößenverordnung – N1 oder kleiner – verordnet werden. Ist eine N3 verordnet, kann die Apotheke ohne Arztrücksprache und ohne Aufdruck eines Sonderkennzeichens die Packungsgröße auf N1 oder kleiner ändern.
- Ist für einen Wirkstoff keine Normgröße definiert, darf generell keine Abgabe erfolgen.
- Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung nicht definiert, kann eine N2 oder kleiner geliefert werden. Sind weder N1 noch N2 definiert, sollte eine N3 oder kleiner abgegeben werden.
- Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung definiert, aber nicht im Handel, darf die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden – bei Primärkassen maximal eine N2. Für die Ersatzkassen gilt: Der/die Abgebende muss den Abgabegrund auf der Verordnung vermerken und das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.
Bei Rezepturen darf eine Reichdauer von sieben Tagen nicht überschritten werden. Und wenn doch? Dann kann die Apotheke ohne Rücksprache bis zur Abgabegrenze versorgen – Doku und Unterschrift nicht vergessen. Für die Ersatzkassen gilt eine Ausnahme: Die Apotheke kann die ärztlich verordnete Menge ohne Kürzung beliefern.
Medizinprodukte, Diätetika, Verbandmittel, Harn- und Blutzuckerteststreifen können für eine Reichdauer von sieben Tagen verordnet werden – auch hier darf die Apotheke kürzen, wenn der Zeitraum überschritten wird.
Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und länger als sieben Tage benötigt werden, dürfen entsprechend ohne Beschränkung der Versorgungsdauer verordnet werden. Ein Beispiel sind Milchpumpen. Diese dürfen für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen verschrieben werden. Die Verordnungen sind laut Hilfsmittelrichtlinie sieben Tage gültig.
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