Wirtschaftlich sollte die Versorgung mit Blutzuckerteststreifen sein. Es geht um Quoten, Umstellgebühr und Rabattpartner im Open-House-Verfahren. Für die DAK sind es derzeit 16.
Bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen zulasten der Ersatzkassen müssen Apotheken einiges beachten. Oberstes Ziel ist es, Kosten einzusparen. Hier kommen die Rabattverträge ins Spiel, über die die DAK im aktuellen Newsletter informiert. Dieser hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 und wurde im Open-House-Verfahren geschlossen. Darum können bis zum Ende der Laufzeit neue Partner hinzukommen.
Rabattpartner der DAK
Bis Ende des Jahres wurden Stand jetzt folgende Rabattverträge geschlossen:
- Accu-Check Instant (50 Stück)
- Beurer GL40 Blutzuckerteststreifen (50 und 100 Stück)
- Beurer GL48/GL49 Blutzuckerteststreifen
- Contour Care
- ESYSTA Lab Blutzuckerteststreifen
- GLUCO CHECK GOLD Blutzuckerteststreifen
- GLUCEOFINE Blutzucker-Teststreifen
- GLUCEOFINE Pro Blutzucker-Teststreifen
- GLUCOMEN areo Sensor Teststreifen
- GLUCOSMART Salsa Blutzuckerteststreifen
- Mylife AVEO Blutzuckerteststreifen
- ONE TOUCH Ultra Plus Teststreifen
- Wellion CALLA
- Wellion GALILEO
- Wellion LUNA
Blutzuckerteststreifen Ersatzkassen: Was gilt?
Nicht in jedem Fall dürfen die verordneten Teststreifen abgegeben werden. Konkret geht es um Preisgruppen, Quoten und Umstellungen. Zu beachten ist die Anlage 4 zum Arzneiversorgungsvertrag, der zwischen dem vdek und dem DAV geschlossen wurde und inzwischen auch für die Barmer gilt. Blutzuckerteststreifen werden in drei Preisgruppen unterteilt.
- Gruppe 1 (Spezialpreise) gilt für Teststreifen, die im Anhang I der Anlage 4 gelistet sind, sowie für generische Verordnungen – ohne Angabe des Herstellers und der PZN. Es gelten folgende Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 21,45 Euro, ab 103 sind es 18,95 Euro und ab 300 gibt es 18,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 15 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
- Gruppe 2 gilt für Teststreifen, die im Anhang II aufgeführt sind. Es gelten folgende Staffelpreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 23,45 Euro, ab 103 sind es 20,95 Euro und ab 300 sind es 20,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 17 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
- Gruppe 3 gilt für Teststreifen, die in den Preisgruppen 1 und 2 nicht erfasst werden. Es gelten auch hier gestaffelte Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 26 Euro, ab 103 sind es 24,30 Euro und ab 300 sind es 22,95 Euro.
Blutzuckerteststreifen: Ersatzkassen und Quoten
Apotheken sollten bei Blutzuckerteststreifen die vorgegebenen Quoten im Blick behalten. Sonst droht ein Malus. Zuletzt wurde die Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe I auf 30 Prozent erhöht. Die Gesamtquote steigt damit auf 70 Prozent – wobei die Quote der Preisgruppe II unverändert bleibt (40 Prozent). Außerdem kann eine Übererfüllung der Quote für die Produktgruppe 1 auf die Gesamtquote angerechnet werden.
Namentliche Verordnung: Was gilt?
Liegt in der Apotheke eine namentliche Verordnung über Teststreifen der Produktgruppe 1 vor, können diese auch geliefert werden. Sind jedoch Teststreifen der Produktgruppen 2 oder 3 verordnet und der Austausch durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes durch die Praxis ausgeschlossen, kann die Apotheke die verordneten Blutzuckerteststreifen abgeben und muss das Austauschverbot durch Aufdrucken der Sonder-PZN 02567573 dokumentieren. Liegt kein Austauschverbot vor, darf auf Teststreifen der Produktgruppe 1 umgestellt werden.
Liegt hingegen eine generische Verordnung vor, sind Teststreifen der Produktgruppe 1 abzugeben.
Umstellung auf ein neues Blutzuckermessgerät
Will die Apotheke eine/n Patient:in auf Teststreifen der Produktgruppe 1 umstellen, ist dies möglich, ohne ein neues Rezept anzufordern. Für die Beratung kann eine Umstellungsgebühr in Höhe von 20 Euro in Rechnung gestellt werden. Grundlage ist der Vertrag der Ersatzkassen. Darin heißt es: „Wenn der Versicherte zuletzt mit Produkten, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, versorgt wurde und die Apotheke ein Produkt, das in Anhang I aufgeführt ist, abgibt, kann die Apotheke für die mit der Umstellung verbundene Beratung und den Geräteaustausch einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 20,00 Euro abrechnen. Hierfür ist das Sonderkennzeichen 02567596 zu verwenden. Die Gebühr kann pro Versichertem maximal einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden.“
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