Kündigung: Wann drohen finanzielle Nachteile?
Angesichts der andauernden Mehrbelastungen kursiert bei einigen Angestellten der Gedanke, der Apotheke den Rücken zu kehren und zu kündigen. Doch die Entscheidung sollte nicht leichtfertig getroffen werden, denn die eigene Kündigung kann finanzielle Nachteile bringen.
Mehr Verantwortung, ein/e umgänglichere/r Chef:in und allem voran mehr Geld sind nur einige Gründe für einen Jobwechsel. Immerhin kann dies dazu beitragen, das Gehalt um rund 30 Prozent zu steigern, wie eine Studie des Unternehmens McKinsey zeigt. In einigen Fällen ist sogar ein Plus von fast 50 Prozent möglich. Doch mehr Geld allein bedeutet nicht automatisch mehr Zufriedenheit. Nicht nur deshalb sollte eine Kündigung wohl überlegt sein, mahnt die Adexa. Denn wer sich selbst dazu entscheidet, den Job in der Apotheke aufzugeben, kann mit der Kündigung auch finanzielle Nachteile riskieren.
Eigene Kündigung: Angestellte tragen finanzielle Nachteile
Der Reihe nach. Entscheiden sich PTA und andere Angestellte dafür, ihre aktuelle Tätigkeit in der Apotheke zu beenden, bedeutet dies, dass sie ohne Not ihre finanzielle Sicherheit aufgeben. Die Folge: Es besteht für drei Monate kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Stichwort Sperrzeit. Hast du also noch keinen neuen Job gefunden oder diesen zumindest nachweislich in Aussicht, drohen nach der Kündigung finanzielle Nachteile.
Doch wie immer gibt es Ausnahmen. Nämlich dann, wenn aus einem wichtigen Grund gekündigt wird und dieser auch belegt werden kann. Dazu gehört beispielsweise, wenn du am Arbeitsplatz gemobbt wirst – egal ob durch den/die Chef:in oder Kolleg:innen. Auch gesundheitliche Probleme, die es unmöglich machen, die aktuelle Arbeit weiter auszuüben, gelten als wichtiger Grund für das Ende der Tätigkeit. Ein ärztliches Attest kann dabei als Nachweis dienen.
Achtung: Wird ein Aufhebungsvertrag vereinbart, sollte es auch dafür einen wichtigen Grund geben, beispielsweise eine drohende personenbedingte Kündigung. Außerdem sollte trotzdem die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
Kündigung durch Chef:innen kein „Freifahrtschein“
Die Lösung: Statt selbst zu gehen, es also einfach darauf anlegen, von dem/der Chef:in entlassen zu werden, um finanzielle Nachteile durch die eigene Kündigung zu vermeiden? Nein, denn auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen. Das gilt beispielsweise, wenn Angestellten verhaltensbedingt gekündigt wird. Der Grund: Das Ende des Arbeitsverhältnisses und somit die Arbeitslosigkeit wurde auch in diesem Fall durch Eigenverschulden herbeigeführt, so die Annahme. Und auch die Vereinbarung einer Abfindung nach der Kündigung durch Arbeitgebende kann Nachteile haben, insbesondere wenn die Summe ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit übersteigt.
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