Das digitale Impfzertifikat der Corona-Schutzimpfung muss aus eigener Tasche gezahlt werden. Der Anspruch auf Vergütung bestand nur noch bis zum 30. Juni 2023.
Seit dem 1. Juli 2023 kann das Ausstellen von Impf- und Genesenenzertifikaten sowie das Nachtragen der Schutzimpfung nur noch für Selbstzahler:innen in der Apotheke angeboten werden. Die Kosten können nicht mehr abgerechnet werden.
Gemäß § 421 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Apotheken für die nachträgliche Erstellung eines Impfzertifikates ein Honorar in Höhe von 6 Euro – wird ein Nachtrag im gelben Impfpass vorgenommen, wird dies mit 2 Euro vergütet (§ 421 Absatz 4 SGB V). Doch der Leistungsanspruch sowie die EU-Verordnung 2021/953, die regelt, dass EU-Bürger:innen die Zertifikate kostenfrei erhalten sollen, war nur bis 30. Juni 2023 gültig.
Die Abrechnung muss spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats erfolgen.
Bereits seit dem 1. März 2023 besteht kein Anspruch mehr auf präventive Coronatests und somit auch nicht auf Test- und Genesenenzertifikate. Der Bund übernimmt die Kosten nicht mehr.
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