Die Sonderregeln zur erleichterten Abgabe sind bis Ende Juli gültig, dann soll der Austausch von Arzneimitteln nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 17 Absatz 5b der Apothekenbetriebsordnung geregelt werden.
Die Sonderregeln, die während der Pandemie auf den Weg gebracht wurden und den Apotheken seither mehr Beinfreiheit verschaffen, sollen per Änderungsantrag zum Engpassgesetz (ALBVVG) verstetigt werden. Dass war auch der Wunsch der Kolleg:innen: 83 Prozent sind der Meinung, dass alle Sonderregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung im ALBVVG verstetigt werden müssen.
Sonderregeln sollen Alltag werden
Ist das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Im Entwurf heißt es: „Das verordnete Arzneimittel stellt lediglich den Ausgangspunkt für die Auswahlregelung zur Bestimmung des abzugebenden Arzneimittels dar. Entscheidend ist aber die Nichtverfügbarkeit des Arzneimittels, das unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages von der Apotheke abgegeben wird.“
Ein Großhandel = ein Defektbeleg
Außerdem genügt ein Defektbeleg, wenn Apotheken von nur einem Großhandel beliefert werden. „Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung […] nicht beschafft werden kann.“
3 Cent mehr für den Großhandel
Eine Honorarerhöhung für Apotheken ist nicht vorgesehen – aber für den Großhandel. Der Festzuschlag soll von 70 auf 73 Cent erhöht werden. „Im Gegenzug entfällt die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, die einen Zuschlag im Hinblick auf die zunehmende Anzahl von Lieferengpässen auch für den pharmazeutischen Großhandel vorsah“, heißt es in der Klarstellung.
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