Die Ausnahmeregeln zum Entlassmanagement sind aufgehoben. Es gelten wieder die alten Regeln – es ist die kleinste Packung zu verordnen und abzugeben. Was aber, wenn die N1 im Entlassmanagement nicht lieferbar ist. Darf ausgetauscht werden?
Seit dem 8. April dürfen im Rahmen des Entlassmanagements wieder nur N1-Packungen – Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung oder kleiner – abgegeben werden.
Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr, kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht überschreitet. Bei der Abgabe ist der Rabattvertrag der Kasse zu beachten.
N1 im Entlassmanagement nicht lieferbar: Teilmenge abgeben möglich?
Doch zahlreiche Arzneimittel sind nicht lieferbar. Apotheken geben alles, um Patient:innen dennoch zu versorgen. Noch ermöglichen einige Sonderregeln den Apotheken mehr Beinfreiheit. Ist beispielsweise eine N1-Packung im Rahmen des Entlassmanagements nicht lieferbar, kann auf die Abgabe von Teilmengen zurückgegriffen werden. Denn mit dem „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)“ ist dies noch bis zum 31. Juli weiterhin möglich.
Ist das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, soll ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Ist weder ein wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätig noch das abzugebende lieferbar, kann ein lieferbares wirkstoffgleiches Präparat abgegeben werden. Ist kein wirkstoffgleiches vorrätig und auch nicht lieferbar, ist ein Aut-simile-Austausch in Rücksprache mit der verschreibenden Person abzugeben – Doku nicht vergessen. Außerdem dürfen Apotheken auch ohne Arztrücksprache von der Verordnung abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Abweichend von den Regelungen im Rahmenvertrag ist bei den genannten Sonderregeln eine Retaxation tabu.
So wird die Teilmenge abgerechnet
Wie Teilmengen abgerechnet werden, regelt § 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO. Wird die erste Teilmenge aus einer Packung entnommen, wird diese unter Angabe der PZN und des vollständigen Preises komplett abgerechnet und die entsprechende Zuzahlung erhoben. Die Apotheke druckt das Sonderkennzeichen 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge), im Feld „Faktor“ den Wert „1“ und im Feld „Taxe“ den Betrag „0“ auf.
Werden weitere Teilmengen aus der Packung entnommen, werden die PZN, im Feld „Faktor“ der Wert „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „0“ sowie das Sonderkennzeichen 06461133 (weitere Teilmengenabgabe) aufgedruckt. „Im Feld ‚Faktor‘ ist der Wert ‚1‘ anzugeben, im Feld ‚Taxe‘ ist der Betrag ‚690‘, entsprechend 5,80 Euro gemäß § 3 Abs. 6 AMPreisV zuzüglich Umsatzsteuer, anzugeben. Eine Zuzahlung ist zu erheben.“
Nichts geht ohne Defektbeleg: Dass die verordnete Packungsgröße zum Zeitpunkt der Abgabe nicht lieferbar ist, müssen Apotheken dokumentieren – am besten auch für wirkstoffgleiche Präparate.
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