Werden Arzneimittel im Rahmen der Akutversorgung an Kund:innen abgegeben, sind das Sonderkennzeichen und der zugehörige Faktor aufzudrucken, auch ein Vermerk sollte nicht fehlen und wenn doch, besteht Retaxschutz. Was jedoch nicht nötig ist, ist ein Nachweis der Nichtvorrätigkeit.
Der Rahmenvertrag erlaubt ein Abweichen von der Abgaberangfolge, wenn eine Akutversorgung der Patient:innen nötig ist. Dazu sollten das Sonderkennzeichen 02567024 und der Faktor 5 oder 6 einen Platz im Taxfeld finden. Außerdem ist ein handschriftlicher Vermerk zu dokumentieren.
Akutversorgung: Faktor 5 oder 6?
5 | dringender Fall/Akutversorgung | Rabattarzneimittel ist nicht in der Apotheke vorrätig und die Belieferung muss aufgrund eines dringenden Falls sofort erfolgen und kann nicht aufgeschoben werden | Handschriftlicher Vermerk: Doku plus Datum plus Unterschrift |
6 | dringender Fall/Akutversorgung | Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind nicht in der Apotheke vorrätig und die Belieferung muss aufgrund eines dringenden Falls sofort erfolgen und kann nicht aufgeschoben werden oder das Rabattarzneimittel und die preisgünstigen Importe sind nicht in der Apotheke vorrätig und die Belieferung muss aufgrund eines dringenden Falls sofort erfolgen und kann nicht aufgeschoben werden | Handschriftlicher Vermerk: Doku plus Datum plus Unterschrift |
Fehlen Sonder-PZN oder Vermerk, besteht dennoch Retaxschutz, da es sich laut Rahmenvertrag um einen unbedeutenden Formfehler handelt. Grundlage ist § 6 Rahmenvertrag. Demnach verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch nicht, wer im Rahmen der Akutversorgung oder des Notdienstes:
„− nur einen Vermerk auf der papiergebundenen Verordnung aufträgt oder
− im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der papiergebundenen
Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.“
Handschriftlichen Vermerk nicht vergessen
Zum Vermerk heißt es in § 14 Rahmenvertrag: „Ist kein rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel nach § 11 und auch kein preisgünstiges Fertigarzneimittel nach § 12 in der Apotheke vorrätig und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen.“
Welche Regeln bei der Akutversorgung zu beachten sind, liefert § 17 Rahmenvertrag – auch ohne Arztrücksprache:
- Passen verordnete Stückzahl und die verordnete N-Bezeichnung nicht zusamen, gilt die Stückzahl.
- Ist weder N-Bezeichnung noch Stückzahl angegeben, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung.
- Ist die N-Bezeichnung angegeben, aber entspricht keine Packung dem verordneten N-Bereich, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich, der in der PackungsV definiert ist, abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben. Aber Vorsicht: Die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl darf nicht überschritten werden.
- Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere in der PackungsV definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.
- Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, so ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.
- Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße, heißt es im Rahmenvertrag.
Defektbeleg nicht nötig
Ein Defektbeleg, wie er im Falle der Nichtverfügbarkeit (Faktor 2, 3 und 4) vorgeschrieben ist, ist bei der Akutversorgung nicht vorgeschrieben. Und auch von einem Nichtvorrätigkeitsbeleg ist keine Rede im Rahmenvertrag.
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