Die Arbeitszeiterfassung ist Pflicht – ob elektronisch oder handschriftlich, ist noch nicht abschließend geklärt. Fest steht jedoch, wird die Arbeitszeit elektronisch erfasst, müssen sich Angestellte auch für die Pause abmelden. Wenn nicht, drohen Konsequenzen. Stichwort Arbeitszeitbetrug.
Regelmäßige Pausen sind in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgeschrieben. Aber ab wann gilt eine Pause eigentlich als Pause und fallen Kaffeepausen auch darunter? „Im arbeitsrechtlichen Sinne liegt dann eine Pause vor, wenn der Arbeitnehmer vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt ist, also auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegt. Er kann den Arbeitsplatz und auch den Betrieb verlassen sofern hiergegen keine entgegenstehenden wirksamen Pausenregelungen bestehen“, informiert die IG Metall.
So geschehen im aktuellen Fall. Einer Angestellten wurde fristlos gekündigt, weil sie eine zehnminütige Kaffeepause gemacht und sich nicht ausgestempelt hat. Der Fall wurde vor dem Arbeitsgericht Hamm verhandelt.
Fest steht: Arbeitgebende können Angestellten fristlos kündigen, wenn diese Arbeitszeitbetrug begehen – dabei kann die Zeit noch so gering sein; wie etwa eine zehnminütige Kaffeepause, für die sich die Angestellte nicht aus der elektronischen Arbeitszeiterfassung ausgestempelt hat. Eine Abmahnung sei entbehrlich, wenn Beschäftigte die Tat leugnen und verschleiern – und das tat die Angestellte. Entscheidend war also das Verhalten nach der Tat, denn die Angestellte versuchte, diese zu leugnen und zu verschleiern. Was jedoch nicht gelang, denn der Chef hatte von der Kaffeepause ein Foto gemacht und die Angestellte damit konfrontiert. Erst dann bestätigte sie ihr Fehlverhalten.
Die Kündigung sei rechtmäßig, urteilte das Arbeitsgericht Hamm. Der Grund: Ein vorsätzlicher Missbrauch der Stempeluhr rechtfertige die Kündigung, und zwar auch dann, wenn es sich um ein einmaliges Vergehen handele. Es liege ein enormer Vertrauensbruch vor. Arbeitgebende müssen in puncto Arbeitszeiterfassung ihren Angestellten vertrauen können.
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