Ob Erkältung, Verdauung oder Hautleiden: Tag für Tag berätst du im HV zahlreiche Kund:innen zu unterschiedlichen Indikationen. Auch wenn die Beratung meist ein Selbstläufer ist, gibt es einige Stolperfallen. Wir frischen dein Wissen zu Pflichten und Fehlern in der Beratung auf.
Die Beratung im HV zu Arzneimitteln und Medizinprodukten gehört nicht nur zu den Kernaufgaben des PTA-Berufs, sondern ist für die gesamte Apotheke Pflicht. Die Verantwortung dafür trägt die Apothekenleitung. Denn sie muss eine hinreichende Beratung von Patient:innen und anderen Kund:innen sowie zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen sicherstellen. Stichwort Qualitätsmanagement. Was genau bei der Beratung an Pflichten zu beachten ist, regelt § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO):
- Es gilt, die Aspekte der Arzneimittelsicherheit zu berücksichtigen, dazu zählt die Aufklärung über die sachgerechte Anwendung des gewünschten Präparates, Informationen zu Neben- und Wechselwirkungen, die sich aus den Angaben auf der Verschreibung sowie den Kundenangaben ergeben, sowie Hinweise zur richtigen Aufbewahrung und Entsorgung des Arzneimittels.
- Die vermittelten Informationen dürfen die Therapie nicht beeinträchtigen.
- PTA und andere Apothekenangestellte müssen durch gezielte Nachfragen feststellen, ob bei dem/der Gegenüber weiterer Informations- und Beratungsbedarf besteht und diesen dann auch decken.
- Auch bei der Abgabe nicht-verschreibungspflichtiger Präparate und von Medizinprodukten müssen alle „zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen“ vermittelt werden, außerdem ist zu prüfen, ob das gewünschte Produkt für den/die Kund:in geeignet ist und wann ein Arztbesuch erforderlich ist.
- Aufgabe der Apothekenleitung ist es außerdem, Patient:innen durch das Bereitstellen von Informationen zu Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der erbrachten Leistungen beim Treffen einer sachkundigen Entscheidung zu unterstützen und ihnen klare Informationen über Preise, den Erlaubnis- oder Genehmigungsstatus sowie den Versicherungsschutz der Apotheke zu liefern.
Achtung: Die Beratung kann nur durch nicht-approbiertes Personal übernommen werden, wenn dies zuvor schriftlich oder elektronisch festgehalten und auch notiert wurde, wann ein/e Apotheker:in hinzuzuziehen ist.
So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn du einen der Punkte nicht beachtet hast, dir bei der Beratung ein Fehler unterlaufen ist oder du sogar das falsche Präparat abgegeben hast?
Fehler in der Beratung: Das ist zu tun
Bemerkst du im Anschluss an die Beratung, dass dir womöglich ein Fehler unterlaufen ist, ist zunächst Ruhe bewahren angesagt. Zuerst solltest du prüfen, ob sich deine Befürchtung wirklich bestätigt und falls ja, den/die Inhaber:in oder die Apothekenleitung informieren. Denn ihnen obliegt gemäß ApBetrO die Verantwortung, sodass sie im Ernstfall haftbar gemacht werden können. Daher ist auch eine Info an die Haftpflichtversicherung angezeigt.
Dann heißt es, den/die betroffene/n Kund:in zu informieren, um gesundheitliche Folgen zu vermeiden:
- Nutze Rezeptdaten, Kundendatei oder Videoaufnahmen der Apotheke sowie das Internet, um die Kontaktdaten herauszufinden.
- Erkläre den Sachverhalt persönlich oder telefonisch.
- Kläre ab, ob bereits eine Einnahme erfolgt ist und besprich eventuell notwendige Gegenmaßnahmen.
- Falls eine falsche Abgabe erfolgt ist, tausche das entsprechende Präparat schnellstmöglich aus.
- Entschuldige dich für die Umstände, ohne deinen Fehler konkret einzugestehen, andernfalls drohen versicherungstechnische Probleme.
Protokolliere deinen Fehler anschließend möglichst detailliert, um im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung alle nötigen Informationen zur Hand zu haben.
Achtung: Während bei einer Schadenersatzforderung der/die Apothekenleiter:in einspringen muss, musst du dich bei einem Strafverfahren, beispielsweise wegen Körperverletzung, selbst verantworten.
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