Die Erfassung der Arbeitszeit ist auch hierzulande Pflicht. So sieht es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von September 2022 vor. Nun hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil einen Entwurf für die Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vorgelegt. Damit soll die verpflichtende Arbeitszeiterfassung geregelt werden – jedoch mit Ausnahmen.
Bereits seit einem 2019 vom Europäischen Gerichtshof gefällten Urteil steht fest: Arbeitgebende müssen „zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein objektives, verlässliches und zugängliches System einführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“
Das Problem: Im ArbZG ist die Arbeitszeiterfassung bisher nicht geregelt. Das soll sich ändern. Denn das Bundesarbeitsministerium (BAMS) plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes und hat dafür einen Entwurf vorgelegt. Dieser sieht zwar eine verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung vor, ermöglicht aber Ausnahmen.
Übrigens: Laut einer aposcope-Befragung wird die Arbeitszeit in mehr als jeder dritten Apotheke bisher nicht erfasst.
Elektronische Arbeitszeiterfassung Pflicht
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen“, zitiert die Süddeutsche Zeitung aus dem Entwurf. Damit ist klar, dass nicht mehr nur Überstunden, sondern die gesamte Arbeitszeit erfasst werden soll, und zwar unmittelbar. Wie genau die Erfassung erfolgen soll, ist nicht geregelt – Hauptsache elektronisch.
Beschäftigte können ihre Arbeitszeit auch selbst oder durch eine dritte Stelle erfassen (lassen), wobei Angestellte die Auflistung jederzeit einsehen und eine Kopie verlangen dürfen. Die generelle Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfassung liege jedoch bei Arbeitgebenden. Die Kosten für die Einführung eines entsprechenden Erfassungssystems belaufen sich laut BMAS auf rund 450 Euro pro Betrieb.
Generell gilt: Das Modell der Vertrauensarbeitszeit soll weiter möglich sein, Arbeitgebende müssten allerdings auch hier sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstdauer und die Ruhezeiten eingehalten werden.
Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassung per Tarifvertrag möglich
Der Gesetzentwurf lässt jedoch auch Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zu, beispielsweise wenn diese per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Möglich sind demnach Abweichungen von der Pflicht zur elektronischen Dokumentation – auch für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden.
Außerdem kann eine nachträgliche Erfassung ermöglicht werden, solange sie spätestens eine Woche nach der geleisteten Arbeit erfolgt. Für Arbeitnehmende, bei denen die Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der Tätigkeit „nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird“ oder die ihre Arbeitszeit selbst festlegen, soll zudem auf die Erfassung komplett verzichtet werden können.
Der Gesetzentwurf wird nun im Bundeskabinett abgestimmt.
Mehr aus dieser Kategorie
Überstunden: Wann fallen (keine) Steuern an?
Mehrarbeit lässt sich angesichts von Personalmangel und Co. für viele Apothekenangestellte oft nicht vermeiden. Diese sorgt immerhin für ein finanzielles …
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …
Bei Rot gefahren: Fahrtenbuch statt Fahrverbot?
Im Botendienst muss es mitunter schnell gehen. Doch auch wer im Auftrag der Apotheke beziehungsweise mit dem Firmenauto unterwegs ist, …