Weil das „Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) Gesetz“ nicht rechtzeitig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, herrscht in den Apotheken Chaos, denn die SARS-CoV-2-Sonderregeln wurden doch nicht lückenlos verlängert. Es besteht Retaxgefahr. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich an den GKV-Spitzenverband gewandt – die Kassen sollen von einer Retax absehen.
Mit dem Ablauf des 7. April ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ausgelaufen und somit sind die geltenden Sonderregeln, die den Apotheken mehr Beinfreiheit verschafft haben, ausgelaufen. Geplant war eine lückenlose befristete Verlängerung der Ausnahmeregeln bis zum 31. Juli, und zwar über das UPD-Gesetz. Doch das ist formal noch nicht geschehen, denn die Verlängerung tritt erst in Kraft, wenn das Gesetz um Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Apotheken hängen in der Luft und fürchten Retaxationen. Patient:innen werden unter Umständen weggeschickt.
Die Veröffentlichung stehe noch aus, weil es Probleme bei der Ausfertigung des Gesetzes gebe, wie die Abda informiert. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) stehe dazu seit dem 6. April mit dem BMG in engem Austausch. „Der DAV erwartet, dass das Ministerium die nahtlose Abrechnung der Apotheken gemäß den bisherigen Austauschregelungen der SARS-CoV-2-AMVV unterstützt und dafür Sorge trägt, dass die Krankenkassen die Abrechnungen in vorgenanntem Sinne einschränkungslos akzeptieren“, heißt es.
Jetzt gibt es ein Update – es zeichne sich eine Lösung für die Apotheken ab, was die Abrechnung von Ersatzpräparaten, für seit Ostern von Lieferengpässen betroffenen Arzneimitteln angehe. Ist die Gefahr einer Retax vom Tisch?
So habe das BMG in einem Schreiben vom 12. April den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgefordert, „darauf hinzuwirken, dass die Krankenkassen von Retaxierungen absehen, wenn Apotheken nach den Übergangsregelungen verschriebene Arzneimittel austauschen.“
Zudem hat in der vergangenen Woche der Sächsische Apothekerverband mitgeteilt, dass DAV und GKV-Spitzenverband sich darauf verständigt haben, dass die zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vereinbarten Sonderkennzeichen aus der Umsetzungsvereinbarung vom 22. April 2020 weiter genutzt werden können. „Damit sind alle Fälle unter diesen Sonderkennzeichen übergangsweise bis zum 31. Juli 2023 weiter abrechnungsfähig.“
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