Beim Entlassmanagement ist wieder alles beim Alten. Seit dem 8. April gelten wieder die alten Regeln und es darf nur noch die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen geliefert werden.
Die Sonderregeln zum Entlassmanagement sind ausgelaufen. Apotheken konnten während der Pandemie statt einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung versorgen.
Jetzt (seit dem 8. April) gelten unter anderem wieder die Vorgaben in § 9 „Wirtschaftliche Verordnungsweise“ der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). Darin heißt es: „Bei der Verordnung von Arzneimitteln, die mit gleichem Wirkstoff, Wirkstärke und Darreichungsform von verschiedenen Firmen angeboten werden, soll ein möglichst preisgünstiges Präparat ausgewählt werden. Dies gilt entsprechend bei der Verordnung von Arzneimitteln nach § 39 Absatz 1a SGB V (Entlassmanagement) mit der Maßgabe, dabei die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu beachten.“
Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr, kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht überschreitet. Bei der Abgabe ist der Rabattvertrag der Kasse zu beachten.
Das Entlassrezept ist rosa und im Personalienfeld mit dem Aufdruck „Entlassmanagement“ versehen. Achtung: BtM- und T-Rezepte tragen diese Kennzeichnung nicht – sie tragen als letzte Ziffer im Statusfeld eine „4“. Entlassrezepte sind nur drei Werktage inklusive Ausstellungsdatum gültig. Gezählt wird von Montag bis Samstag. Also kann ein am Freitag ausgestelltes Rezept noch am Montag beliefert werden – die Frist gilt auch für BtM- und T-Rezepte.
Außerdem dürfen Ärzt:innen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel nur noch für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen. Achtung: Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und länger als sieben Tage benötigt werden, dürfen entsprechend ohne Beschränkung der Versorgungsdauer verordnet werden. Ein Beispiel sind Milchpumpen. Diese dürfen für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen verschrieben werden. Die Verordnungen sind laut Hilfsmittelrichtlinie sieben Tage gültig.
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