Du kennst es: Kaum öffnest du den Apothekenkühlschrank, bereust du es auch schon wieder. Denn mitunter findest du darin nicht nur unzählige angebrochene Getränkeflaschen, sondern auch mehr oder weniger „lebendige“ Essensreste. Und auch im Pausenraum regiert manchmal das Chaos. Da wundert es nicht, dass die Apothekenleitung mitunter die Fassung verliert. Aber ist Ordnung halten in der Apotheke Pflicht?
Generell gilt: Deine konkreten Aufgaben in der Apotheke sind arbeitsvertraglich vereinbart. Dazu gehören für PTA laut PTA-Gesetz folgende Tätigkeiten:
- das Informieren von Kund:innen über Wirkungen, Nebenwirkungen und die Einnahme von Arzneimitteln
- das Beliefern von Rezepten und die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Selbstmedikation
- die Beratung zu Kosmetika, Diätetika, Medizinprodukten und vielem mehr
- das Messen von Blutdruck oder Blutzucker
- die Anfertigung von Salben, Lösungen, Kapseln, Zäpfchen, Tees, Augentropfen und weiteren Darreichungsformen an
- das Prüfen von Arznei- und Hilfsstoffen im Labor
Das Putzen gehört beispielsweise nicht dazu. Und was gilt beim Aufräumen? Kann der/die Chef:in dich dazu zwingen, in der Apotheke Ordnung zu halten?
Ordnung halten kann zur Pflicht werden
Ja und Nein. Ist das Aufräumen nicht explizit als Aufgabe im Arbeitsvertrag aufgelistet, ist es keine Pflicht. Doch die Apothekenleitung kann die Nutzung bestimmter Räume wie des Pausenraums an bestimmte Bedingungen knüpfen. Demnach dürfen Arbeitgebende ihre Angestellten darauf hinweisen, den Arbeitsplatz – Arbeits- und Pausenräume sowie das Dienstfahrzeug – in einem sauberen Zustand zu hinterlassen und beispielsweise keinen Müll liegenzulassen, dreckiges Geschirr wegzuräumen und Co. Denn dies gehört neben der Erledigung der eigentlichen Aufgaben ebenfalls zum Arbeitsverhalten und unterliegt daher dem Weisungsrecht, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervorgeht.
Übrigens: Außerdem kann das Mitbringen und Platzieren von privaten Gegenständen am Arbeitsplatz verboten werden, dazu zählt auch der Pausenraum.
Mehr noch: Die Apothekenleitung darf außerdem Konsequenzen androhen, wenn sich nicht daran gehalten wird. Wichtig ist jedoch, dass die Vorgaben für alle Mitarbeiter:innen gelten und nicht nur einzelne betreffen. Stichwort Gleichbehandlung.
Das bedeutet aber auch, dass das Ordnunghalten beziehungsweise Aufräumen in der Apotheke als Arbeitszeit gilt, wenn dies auf Veranlassung des/der Chef:in geschieht und damit wie die reguläre Arbeit vergütet werden muss.
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