Spielt die Reihenfolge der aufgedruckten Pharmazentralnummern (PZN) eine Rolle bei der Rezeptabrechnung? Ja, denn die Technische Anlage 2 liefert eine Vorgabe zur richtigen Abfolge. Um Irritationen zu vermeiden, sollten Apotheken die Maßgabe berücksichtigen.
In der Apotheke ist es mitunter stressig – auch oder vor allem, wenn es um die Rezeptbelieferung geht. Mitunter sind Fehler schnell passiert, wenn Kund:innen doch einen anderen Rabattpartner wünschen oder aufgrund von Lieferengpässen ausgetauscht werden muss. Ein Beispiel ist die Reihenfolge der PZN, denn die sollte so aufgedruckt werden, wie Verschreibende die Arzneimittel verordnet haben.
Reihenfolge der Pharmazentralnummern in Technischer Anlage geregelt
Grundlage ist die „Technische Anlage 2 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V“. Unter Punkt 1.16 ist die „Bedruckungsreihenfolge der Pharmazentralnummern“ zu finden. Dort heißt es: „Die Pharmazentralnummern sollen von der Apotheke in der Reihenfolge der Verordnung des Arztes aufgedruckt werden.“
Weicht die Apotheke von der Reihenfolge ab, können bei der Rezeptabrechnung Probleme entstehen und im schlimmsten Fall eine Retaxation ins Haus flattern. Darum sollten sich Apotheken an die Vorgabe zur Bedruckungsreihenfolge der Pharmazentralnummern halten.
Um also unnötigen Rücksprachen und einer Retax vorzubeugen, sollte im Falle einer abweichend der Verordnung aufgedruckten Reihenfolge das Korrekturetikett zum Einsatz kommen und der Malus geheilt werden, bevor das Rezept in die Abrechnung geht.
Korrektur nur mit Etikett
Änderungen im Taxfeld können problemlos mithilfe eines Korrekturetiketts vorgenommen werden. Doch das Etikett muss bestimmte Vorgaben erfüllen – diese sind ebenfalls in der Technischen Anlage 2 zu finden. Der Sticker muss untrennbar mit dem Verordnungsblatt verbunden sein, eine Größe von 5,1 x 5,6 cm besitzen und die folgenden Felder überdecken: IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor.
Wird ein Korrekturetikett verwendet, muss dieses abgezeichnet werden – auch hier schreibt die Technische Anlage vor, in welche Ecke das Handzeichen muss. „Der Aufkleber ist von der Apotheke unten rechts über die Ecke des Aufklebers und gleichzeitig auf das Verordnungsblatt gehend mit zu signieren (Handzeichen).“ Aber keine Panik; fehlt das Handzeichen, besteht Retaxschutz.
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