Die Erstellung von Genesenenzertifikaten wird schon seit einigen Wochen nicht mehr vergütet. Jetzt tickt die Uhr, bis auch für das nachträgliche Ausstellen der Impfzertifikate kein Leistungsanspruch mehr besteht. Denn der gilt nur noch bis 30. Juni 2023.
Seit dem 1. März besteht kein Anspruch mehr auf präventive Coronatests und somit auch auf Test- und Genesenenzertifikate. Der Bund übernimmt die Kosten nicht mehr. Die Gesundheitsminister:innen der Länder haben vereinbart, fast alle Test- und Maskenpflichten zum 1. März auslaufen zu lassen. Nur beim Besuch von medizinischen Einrichtungen ist weiterhin Vorsicht geboten, denn vulnerable Gruppen sollen auch weiterhin geschützt werden.
In Kürze laufen – Stand jetzt – verschiedene weitere Coronaleistungen aus, wie der Berliner Apothekerverein die Kolleg:innen informiert.
Leistungsanspruch bis 7. April 2023
- Großhandelsvergütung und Apothekenvergütung für die Abgabe von Corona-Arzneimitteln (Achtung, die Abgabe von Lagevrio ist ohnehin nicht mehr gestattet. Der Grund: Die Ablehnung des Zulassungsantrages und das Ende der Verkehrsfähigkeit. Paxlovid ist davon nicht betroffen und ist weiterhin verkehrsfähig.) Hier gibt es jedoch eine Übergangslösung (Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften): Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung – Apotheken erhalten vom 8. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Bei der Abgabe an Ärzt:innen oder Pflegeeinrichtungen sind es 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Für den Botendienst fällt ein Honorar von zusätzlich 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag an.
- Großhandelsvergütung für die Abgabe von Impfbesteck und -zubehör
- Apothekenvergütung für die Corona-Impfung – die Impfung soll ab 8. April in die Regelleistung überführt werden. Dazu sollen entsprechende Verträge zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem PKV-Verband und dem Apothekerverband geschlossen werden. Auch für die Impfung in Arztpraxen müssen auf Landesebene Versorgungsverträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen geschlossen werden, heißt es von der Kässenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Gesundheitsminister Lauterbach rief im Januar alle Beteiligten dazu auf, bis Ende März eine Einigung zu finden.
Leistungsanspruch bis 31. Dezember
- Apothekenvergütung für die Abgabe von Corona-Impfstoffen
Impfzertifikate: Leistungsanspruch noch bis zum 30. Juni
Das digitale Impfzertifikat der EU läuft – Stand jetzt – zum 30. Juni aus. Ursprünglich sollte dies bereits zum 30. Juni 2022 passieren, der Europäische Rat und das Europäische Parlament beschlossen jedoch eine Verlängerung. „Diese Verlängerung sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass EU-Mitgliedstaaten Beschränkungen des freien Verkehrs aufrechterhalten oder einführen müssen. Alle Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb der EU, die zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeführt wurden, unter anderem das digitale COVID-Zertifikat der EU, sollten aufgehoben werden, wenn die epidemiologische Lage dies zulässt. Aus diesem Grund ist die Verlängerung befristet und gilt bis zum 30. Juni 2023“, heißt es von der EU-Kommission.
Gemäß § 421 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Apotheken für die nachträgliche Erstellung eines Impfzertifikates ein Honorar in Höhe von 6 Euro – wird ein Nachtrag im gelben Impfpass vorgenommen, wird dies mit 2 Euro vergütet (§ 421 Absatz 4 SGB V) – noch. Denn der Leistungsanspruch gilt nur noch bis zum 30. Juni 2023, wie der Berliner Apothekerverein in der vergangenen Woche informierte. Die Abrechnung muss spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats erfolgen.
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