Wer kennt es nicht: Der Gang zur Toilette in der Apotheke ist nicht immer schön. Denn selbst wenn das Mitarbeiterklo generell sauber ist – eine tägliche Reinigung ist Pflicht – hat es oft schon bessere Zeiten gesehen und könnte eine Sanierung vertragen. Verspricht der/die Chef:in diese und hält sich nicht daran, kann Anspruch auf ein Gehaltsplus wegen einer nicht-sanierten Toilette bestehen, wie ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt.
Der Reihe nach. Eine Toilette für Mitarbeitende ist Pflicht, und zwar auch in der Apotheke. So sehen es die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Sanitärräume ASR A4.1 der Arbeitsstättenverordnung vor. Arbeitgebende müssen demnach für bis zu zehn Beschäftigte mindestens eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit bereitstellen. Diese muss ohne Verlassen der Apotheke zu erreichen, von innen abschließbar sowie mit einem Kleiderhaken, Papierhalter und Toilettenbürste ausgestattet sein und täglich gereinigt werden. So weit, so bekannt.
In puncto Gestaltung der Toilettenräume gibt es ebenfalls einiges zu beachten, beispielsweise eine bestimmte Größe. Außerdem müssen Fußböden und Wände leicht zu reinigen sein. Doch selbst wenn das Klo regelmäßig gereinigt wird, ist irgendwann eine Sanierung fällig. Wird diese Mitarbeitenden vertraglich zugesagt, müssen sich Arbeitgebende auch daran halten. Andernfalls können Angestellte wegen einer nicht-sanierten Toilette ein Gehaltsplus geltend machen. Das geht aus einem Urteil des BAG hervor.
Toilette nicht saniert = Gehaltsplus?
Worum ging es? Ein Arbeitgeber hatte mit der Gewerkschaft IG Metall einen Haustarifvertrag abgeschlossen, der neben stufenweisen Entgelterhöhungen auch die Durchführung von erforderlichen Baumaßnahmen vorsah. Konkret sollten bis zum 30. Juni 2019 die sanitären Einrichtungen grundsaniert werden. Anderenfalls sollte zum 1. Juli 2019 eine weitere Lohnerhöhung um 0,5 Prozent erfolgen.
Nachdem die entsprechenden Baumaßnahmen zum Stichtag nicht abgeschlossen waren, forderte ein Angestellter sein Gehaltsplus ein. Doch der Chef weigerte sich, zu zahlen. „Die Bedingung für die Entgelterhöhung […] ist aufgrund der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen eingetreten“, entschied das BAG. Denn die tarifliche Entgelterhöhung habe unter einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB gestanden: „Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.“ Demnach schulde der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Gehaltsplus wegen der nicht-sanierten Toilette. Das Gericht verurteilte den Chef somit zur Zahlung.
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