An einem langen Tag in der Apotheke gehört die ein oder andere Kaffeepause dazu. Diese zählt jedoch weder als Arbeitszeit noch ist sie von der Unfallversicherung abgedeckt, falls währenddessen etwas passiert. Anders sieht es dagegen auf dem Weg zur Kaffeemaschine aus. Denn ein Sturz beim Kaffeeholen ist ein Arbeitsunfall.
Passiert dir bei der Arbeit ein Missgeschick, bei dem du dich auch noch verletzt, gilt das als Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) aufkommt. Und auch der Weg zur/von der Arbeit ist abgedeckt – Stichwort Wegeunfall. Doch schon beim Toilettenbesuch in der Apotheke wird es knifflig. So ist der Weg zur Toilette beispielsweise abgesichert, nicht aber der Aufenthalt auf der Toilette. Und was gilt beim Kaffeeholen – Arbeitsunfall oder Privatvergnügen? Ein aktuelles Urteil sorgt für Klarheit.
So musste das Hessische Landessozialgericht entscheiden, wie damit umzugehen ist, wenn Angestellte auf dem Weg zur Kaffeemaschine im Pausenraum stürzen. Geklagt hatte eine 57-jährige Beschäftigte, der genau dies passiert war. Die zuständige Unfallkasse wollte jedoch nicht für die anfallenden Behandlungskosten des daraus entstandenen Lendenwirbelbruchs haften. Der Grund: Der Gang zur Kaffeemaschine gehöre nicht zur eigentlichen Tätigkeit und sei damit nicht durch die Unfallkasse gedeckt. Hinzukommt, dass der Pausenraum nicht als Arbeitsraum anzusehen sei. Das sah die Frau jedoch anders – und die Richter:innen ebenso.
Arbeitsunfall: Unglück beim Kaffeeholen zählt
„Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich unfallversichert“, heißt es im Urteil. Gleiches gilt beispielsweise auch für den Weg zum Bäcker/Restaurant in der Mittagspause. Dabei ist es unerheblich, dass die Kaffeemaschine im Pausenraum stand, denn dieser gehört mit zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
Das bedeutet im Klartext: Laut dem Gericht ist auch ein Sturz beim Kaffeeholen als Arbeitsunfall anzusehen. Denn der Weg stehe im engen Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit. Das Essen/Trinken selbst gilt dagegen als „Privatvergnügen“ und ist damit nicht abgesichert. Hätte sich die Angestellte also beim Trinken des heißen Kaffees verbrüht, wäre dies kein Arbeitsunfall. Gleiches gilt, wenn die gekauften Lebensmittel nicht zum direkten Verzehr, sondern für den Privatgebrauch gedacht sind.
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