Der Rahmenvertrag Entlassmanagement ist seit dem 1. Oktober 2017 für die Krankenhäuser verbindlich. Entlassrezepte gibt es also schon seit mehr als fünf Jahren. Und doch bestehen noch immer offene Fragen. Wir frischen dein Wissen zu BtM- und T-Entlassrezepten auf, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden.
Bei Muster-16-Rezepten ist die Sache klar. Rosa Entlassrezepte sind klar als solche zu erkennen. Sie tragen im Rezeptkopf den „Balken“ mit dem Hinweis Entlassmanagement. BtM- und T-Rezepte tragen die Kennzeichnung jedoch nicht – aber zwei andere Hinweise.
BtM- und T-Entlassrezept: „4“ und „75“
Die Vorgaben sind in der Anlage 8 zum Rahmenvertrag „Ergänzende Bestimmungen für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V“ zu fnden. Grundlage ist § 2. Demnach gelten BtM- und T-Rezepte als Entlassrezepte, wenn die Verordnungen mit der Kennziffer „4“ analog Ziffer 1 im Statusfeld gekennzeichnet sind und die BSNR im Personalienfeld mit „75“ beginnt. Demnach müssen beide Vorgaben erfüllt sein, damit die Verordnung als Entlassrezept zu erkennen ist: Kennziffer „4“ und BSNR muss mit „75“ beginnen.
Die Verwendung der Pseudoarztnummer – Ziffernfolge: „4444444“ plus Fachgruppencode – ist nicht zulässig. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Reha-Ärzt:innen.
Drei Werktage inklusive Ausstellungsdatum
Und dann ist noch die verkürzte Rezeptgültigkeit zu beachten. Entlassrezepte dürfen laut Rahmenvertrag Entlassmanagement nur innerhalb von drei Werktagen (Tag der Ausstellung inklusive) zu Lasten der Kasse beliefert werden. So wird gerechnet: Da es sich um drei Werktage – also Wochentage von Montag bis Samstag – handelt, zählt der Sonntag nicht mit.
N1 oder N3?
Im Rahmen des Entlassmanagements darf nur die kleinste Packungsgröße verordnet werden. Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es jedoch eine Sonderregelung, und zwar darf bis zur Normgröße 3 rezeptiert werden. Grundlage ist die SARS-CoV-2-AMVersVO, die noch bis zum 7. April 2023 Gültigkeit hat. Darin heißt es: „Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Krankenhäuser bei der Verordnung eines Arzneimittels eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen. Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Krankenhäuser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen.“
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