Dass Arbeitszeitbetrug kein Kavalliersdelikt, sondern ein Kündigungsgrund ist, ist bekannt. Doch nicht nur Angestellte schummeln bei der Arbeitszeit. Was gilt, wenn der/die Chef:in Arbeitszeitbetrug begeht, zum Beispiel um Geld zu sparen?
Spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem September 2022 steht fest: Die Arbeitszeiterfassung ist Pflicht. Das bedeutet, Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass die Zeiten, die Beschäftigte arbeiten – inklusive Pausenzeiten – dokumentiert werden, entweder digital oder analog per Stundenzettel. Dadurch sollen Beschäftigte geschützt und Arbeitszeitbetrug vorgebeugt werden. Doch was gilt, wenn Arbeitgebende bei der Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden schummeln und wie können sich Angestellte bei Arbeitszeitbetrug durch den/die Chef:in wehren?
Arbeitszeitbetrug durch den/die Chef:in: Wegschauen tabu
In der Apotheke fällt immer wieder Mehrarbeit an und an pünktlich Feierabend ist nicht zu denken. Stichwort Personalmangel. Für die geleisteten Überstunden steht dir neben der regulären Vergütung ein Zuschlag zu – solange diese von der Apothekenleitung angeordnet oder zumindest geduldet wurden. Das Problem: Für die Apotheke beziehungsweise den/die Chef:in bedeutet dies Mehrkosten. Kein Wunder, dass einige Arbeitgebende bei der Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden schummeln, um Geld zu sparen.
Begeht der/die Chef:in Arbeitszeitbetrug auf deine Kosten, ist Wegschauen tabu. Denn es handelt sich um eine Straftat – genau um Steuerhinterziehung –, an der du dich beteiligst, wenn du davon weißt und nichts unternimmst. Der Grund: Der/die Arbeitgeber:in spart dadurch Steuer- und Sozialabgaben. Mehr noch: Bekommst du weniger Geld als dir zusteht, kann dies unter § 266a „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ fallen. Arbeitgebenden droht in der Regel ein Bußgeld oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Das Wichtigste ist daher: den/die Chef:in auf die Ungereimtheiten bei der Zeiterfassung ansprechen und um eine Erklärung bitten. Handelt es sich nicht um ein Versehen, liegt es an dir, weitere Schritte einzuleiten. Anlaufstellen bei Arbeitszeitbetrug durch den/die Chef:in sind beispielsweise der Betriebsrat (falls vorhanden), die jeweilige Landesbehörde für Arbeitsschutz oder das zuständige Arbeitsgericht. Dafür solltest du die Tat jedoch möglichst zweifelsfrei belegen können.
Übrigens: Für eine Beschwerde bei der Arbeitsschutzbehörde dürfen dir keine Nachteile wie Versetzung, Abmahnung oder Kündigung entstehen.
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