Dass eine Defektur nur auf eine „nachweislich häufig ärztliche Verschreibung“ hergestellt werden darf, ist bekannt. Aber wie viel ist „häufig“? Wir haben nachgefragt.
Defekturen sind laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Arzneimittel, „die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes im Voraus an einem Tag in bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entsprechenden Menge hergestellt“ werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer nachweislich häufigen ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung sowie einer Risikobeurteilung, die mit der Plausibilitätsprüfung bei Rezepturen verglichen werden kann. Von Nöten sind auch eine Herstellungs- und eine Prüfanweisung.
Defektur nur bei nachweislich häufig ärztlicher Verschreibung
„Beim Begriff ‚nachweislich häufig ärztliche Verschreibung‘ handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung obliegt der zuständigen Behörde und ist oft eine Einzelfallentscheidung“, informiert Christian Bauer, Pharmazierat und Sprecher der Apotheken des Landkreises Schwandorf. Bauer verweist auf den Kommentar Cyran/Rotta zu § 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Dort wird ausgeführt, dass eine feste Anzahl von Verschreibungen nicht gefordert werden kann. Eine Herstellung als Defektur-Arzneimittel müsse wirtschaftlich und pharmazeutisch sinnvoll sein.
Geht es nach Bauer, der als Pharmazierat Apothekenrevisionen durchführt, genügen ihm schon mehrere Verschreibungen im Monat. „Als Nachweis reicht mir, wenn 2 Monate im Jahr die entsprechenden Rezepte kopiert und beim Herstellungsprotokoll als Nachweis abgeheftet werden.“ Doch das können die Kolleg:innen anders handhaben.
Sonderfall Engpass
Die Lieferengpässe bei Paracetamol- und Ibuprofen-Saft stellen für den Pharmazierat einen Sonderfall dar, denn hier steht für den Apotheker der akute Versorgungssauftrag im Vordergrund. „Daher ist es unsinnig, hier nachweislich ärztliche Verschreibungen zu fordern bzw. zu kontrollieren. Auch das bayrische StMGP hat sich diesbezüglich so geäußert und angewiesen, dies derzeit nicht zu fordern.“
„Wir Apotheker sollten uns immer ‚unsere Existenzberechtigung‘, den § 1 ApoG, vor Augen halten“, mahnt Bauer. „Dies ist der Maßstab unseres Tuns und das müssen wir aktiv und massiv vor Politik, Krankenkassen und sonstigen Beteiligten selbstbewusst vertreten. In diesem Licht betrachtet, erklären sich Akutversorgung, Complianceprobleme, Austausch von AM usw. von selbst – als Selbstverständlichkeit.“
Defekturen dürfen zwar nur auf nachweislich häufig ärztliche Verschreibung hergestellt werden, abgegeben werden dürfen OTC-Arzneimittel wie Ibuprofen- oder Paracetamol-Säfte aber auch ohne Rezept, wenn sie als Defektur hergestellt wurden.
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