Bei Vollzeitkräften ist die Sache klar: PTA haben nach § 5 Bundesrahmentarifvertrag (BRT) pro Kalenderjahr mindestens 34 Tage Urlaub (33 in Nordrhein). Wer länger als fünf Jahre zum Betrieb gehört, hat einen Tag mehr frei. Ohne Tarifbindung sind es mindestens 24 Tage. Wer in Teilzeit in der Apotheke arbeitet, muss den Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage umrechnen. Eine einfache Formel kann helfen.
Jede/r zweite PTA in der Apotheke ist teilzeitbeschäftigt, wie der PTA-Gehaltsreport zeigt. Einen Nachteil in puncto Urlaub darf es für die Kolleg:innen aber nicht geben. Denn fest steht: Der Urlaub von Teilzeitkräften darf nicht kürzer sein als der von Vollzeit-PTA. Auch Teilzeit-PTA stehen nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr zu.
Egal ob Mindestanspruch an Urlaubstagen oder Anspruch nach Tarifbindung – die Zahl an freien Tagen bezieht sich in der Apotheke auf eine Sechs-Tage-Woche. Wer weniger Tage arbeitet, muss also rechnen. Dafür kann eine einfache Formel genutzt werden.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit = Urlaubstage pro Jahr / betriebsübliche Arbeitstage pro Woche x tatsächliche Arbeitstage in der Woche
Hier ein Beispiel: Eine Teilzeit-PTA mit Tarifbindung hat 34 Tage Urlaub im Jahr und arbeitet drei Tage in der Woche. Dann ergibt sich folgende Rechnung: 34 Urlaubstage pro Jahr / 6 betriebsübliche Arbeitstage pro Woche x 3 tatsächliche Arbeitstage in der Woche – das sind 17 Tage.
Gut zu wissen: Verlässt du die Apotheke im laufenden Kalenderjahr, wird dein Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Für jeden Monat, den du in der Apotheke gearbeitet hast, steht dir ein Zwölftel deines tariflichen oder gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu. Wechselst du im laufenden Kalenderjahr die Apotheke, gilt gleiches in deinem neuen Job. Hast du beispielsweise im April die Apotheke gewechselt, nutzt du die folgende Formel: Gesamtzahl Urlaubstage geteilt durch zwölf Monate multipliziert mit der Zahl an Monaten, die du in der Apotheke arbeitest. Daraus ergeben sich 26 Urlaubstage.
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