Der Hashwert ist bei Rezepturen Pflicht. In der Technischen Anlage ist unter 4.14 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und Hashwert und E-Rezepten mit Zusatzdaten“ der Hashwert geregelt. Weil es für Cannabis verschiedene Sonder-PZN gibt, stellt sich die Frage, wo diese einen Platz finden müssen.
Der Hashwert ist eine 40-stellige Zahl, die von der Apotheke in die zweite und dritte Taxzeile des Rezeptes aufgedruckt wird. So wird das Papierrezept mit den zusätzlich elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verknüpft. So weit, so bekannt. Fest steht auch: Bei der Abrechnung von Rezepturen nach Anlage 10 zur Hilfstaxe und weiteren Rezepturen nach §§ 4 und 5 Absatz 3 AMPreisV kann eine ärztliche Verordnung immer nur eine Rezeptur umfassen.
Cannabis: Sonder-PZN gehört in den Hashwert
In der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung heißt es: „Bei Abrechnungen, zu denen ein elektronischer Zusatzdatensatz zu liefern ist, erfolgt abweichend von den o. g. Regelungen die Angabe des Sonderkennzeichens im elektronischen Datensatz.“ Kurzum: Die Sonder-PZN muss auch bei Rezepturen mit Cannabis im Hashwert einen Platz finden.
In der ersten Taxzeile finden die Sonder-PZN und die Gesamttaxe einen Platz. Aber Vorsicht: Jedes Sonderkennzeichen darf maximal einmal im Hashwert enthalten sein. Fällt eine Gebühr mehrmals an, wird dies über das Feld Faktor kenntlich gemacht.
Sonder-PZN Cannabis
06460694 | Cannabisblüten in unverändertem Zustand | ganze Cannabisblüten; Blüten werden lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet |
06460665 | Cannabisblüten in Zubereitungen | beispielsweise zur Inhalation nach Verdampfung oder als Tee |
06460754 | Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand | abgefüllte Extrakte; Cannabinoid-haltige Stoffe werden lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet |
06460748 | Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen | Dronabinol Kapseln und Tropfen |
06460671 | Cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel ohne PZN | beispielsweise Einzelimporte |
09999011 | Rezepturen gemäß § 5 Absatz 3 AMPreisV | ölige Cannabidiol-Lösung |
06461423 | Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau unverarbeitet | BfArM-Cannabis, ganze Blüten |
06461446 | Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in Zubereitungen | BfArM-Cannabis in Zubereitungen, beispielsweise zur Inhalation nach Verdampfung |
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