N1, N2 oder N3: Fehlt die Normgröße oder ist nur die Stückzahl auf dem Rezept angegeben, stellt sich mitunter die Frage, wie die Verordnung zu beliefern ist. Wir frischen dein Wissen zur Packungsgrößenverordnung auf.
Eines vorweg: PTA dürfen gemäß Rahmenvertrag § 8 „Packungsgrößen“ Absatz 1 so viele Packungen abgeben, wie rezeptiert sind, und zwar pro Zeile. „Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“ Das Wirtschaftlichkeitsgebot muss nicht beachtet werden. Allerdings muss die korrekte Packungsgröße geliefert werden.
Die N-Bezeichnung ist das Packungsgrößenkennzeichen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Also N1, N2 oder N3. Gemäß PackungsV wird das Packungsgrößenkennzeichen nach der Anzahl der in der Packung enthaltenen einzelnen Anwendungseinheiten bestimmt. Die N-Bezeichnung wird entsprechend der Dauer der Therapie vergeben.
Der N-Bereich steht für die „Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI.“
Packungsgrößenverordnung: Was gilt wann?
N-Bezeichnung ist angegeben:
Hat die Praxis die N-Bezeichnung auf dem Rezept angegeben, stehen alle Packungen aus dem N-Bereich zur Auswahl.
Ist der verordnete Normbereich nicht definiert, ist der nächstkleinere in der Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.
Nur Stückzahl ist verordnet: In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
- Verordnete Stückzahl entspricht einem N-Bereich: es können alle Packungen aus dem normierten Bereich berücksichtigt werden.
- Verordnete Stückzahl entspricht keinem N-Bereich: es kann ausschließlich zwischen Packungen der identischen Stückzahl gewählt werden.
unklare Verordnung:
Eine nicht eindeutige Verordnung liegt vor, wenn zur angegebenen Stückzahl oder N-Bezeichnung kein Arzneimittel im Produktverzeichnis gelistet ist – oder, wenn Stückzahl und N-Bereich zwar angegeben sind, aber die Stückzahl nicht im angegebenen N-Bereich liegt. Die Verordnung darf nicht beliefert werden, ohne vorab Arztrücksprache zu halten. Das Ergebnis der Rücksprache ist auf dem Rezept zu dokumentieren und abzuzeichnen.
Stückzahl und N-Bezeichnung fehlen:
Es liegt eine unklare Verordnung vor und Arztrücksprache ist nötig. Ist dies nicht möglich, weil ein dringender Fall vorliegt und die unverzügliche Abgabe des Arzneimittels erforderlich ist, kann gemäß § 17 Rahmenvertrag die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden, vorausgesetzt die Packung ist nicht größer als die kleinste vertriebene normierte Packung.
„Bei Verordnung eines Fertigarzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der Stückzahl hat die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung.“
Stückzahl und Normgröße sind verordnet, passen aber nicht zusammen:
Es liegt eine unklare Verordnung vor und Arztrücksprache ist nötig.
Stückzahl oder Normgröße können keiner Packung zugeordnet werden:
Es liegt eine unklare Verordnung vor und Arztrücksprache ist nötig.
Arzneimittel ist außer Vertrieb und nicht lieferbar, außerdem gibt es keine Alternativen:
Es liegt eine unklare Verordnung vor und Arztrücksprache ist nötig.
Packungsgröße entspricht einer Jumbopackung:
Das Rezept darf nicht zu Lasten der Kasse beliefert werden. Denn liegt die enthaltene Stückzahl einer Arzneimittelpackung oberhalb vom definierten Normbereich (Jumbopackung) kommt § 2 Satz 4 Packungsgrößenverordnung zum Tragen: „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“ Und auch der Rahmenvertrag schließt die Erstattung einer Jumbopackung aus (§ 8 Absatz 2). Eine Ausnahme gibt es im dringenden Fall. Dann kann gemäß Rahmenvertrag eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht oder ein Vielfaches dieser Packung ist, oder eine der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße an den/die Kund:in abgegeben werden. Sonder-PZN nicht vergessen!
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