Fast neun von zehn PTA sind mit ihrer aktuellen Arbeit in der Apotheke zufrieden, hat der große PTA-Gehaltsreport 2021 gezeigt. Kein Wunder, dass manche Kolleg:innen auch im Privatleben gerne zeigen, wo sie arbeiten. Wollen PTA privat für die Apotheke werben und sich dadurch etwas dazuverdienen, gibt es jedoch einiges zu beachten. Stichwort Lohnsteuer.
PTA und stolz darauf: Auch wenn die Arbeit in der Apotheke PTA vor so manche Herausforderungen stellt – Lieferengpässe, fehlende Wertschätzung, eingeschränkte Kompetenzen und Co. – können sich viele keinen schöneren Beruf vorstellen und betrachten die Apotheke als den schönsten Arbeitsplatz der Welt. Da wundert es nicht, dass die berufliche Leidenschaft bei einigen Kolleg:innen auch im Privatleben einen Platz finden darf. Immerhin ist Neukundengewinnung für Apotheken angesichts des anhaltenden Apothekensterbens das A und O.
Neben einem Social Media-Auftritt oder einer eigenen Website setzen manche Apotheken also auch auf Werbung durch Mitarbeitende. Doch wollen PTA für ihre Apotheke werben – beispielsweise durch das Apothekenlogo auf dem Privatauto – und dadurch ihr Gehalt aufbessern, heißt es Augen auf. Fließt dafür Geld von dem/der Chef:in, muss dieses auch versteuert werden. Denn es handelt sich um Arbeitslohn, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um mehrere Angestellte, die am Kennzeichenhalter ihrer Privatautos Werbung ihres Betriebs angebracht hatten. Dafür erhielten sie vom Chef 255 Euro pro Jahr, wie in einem entsprechenden „Werbemietvertrag“ geregelt wurde. Die Zahlungen wurden jedoch nicht versteuert – zu Unrecht, urteilten die Finanzexpert:innen.
Zwar sei grundsätzlich nicht jede Zahlung von Arbeitgebenden an Angestellte als Arbeitslohn zu betrachten. „Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen“, heißt es in einer Pressemitteilung. Komme einem solchen Vertrag jedoch kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu, könne es sich um eine zusätzliche Arbeitslohnzahlung handeln. Und dafür fällt die reguläre Lohnsteuer an. Das zuständige Finanzamt nahm daher den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung.
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