Stolperfalle Gutschein: Was gilt bei Einlösen, Auszahlung und Co.?
Egal ob Geburtstag, Weihnachten, Betriebsjubiläum oder ein anderer Anlass: Gutscheine gehören zu den beliebtesten Geschenken – auch aus der Apotheke. Immerhin sind sie ewig gültig, oder? Wir verraten dir, was du beim Gutschein zum Einlösen, Ablaufdatum und Co. wissen solltest, um unnötige Diskussionen im HV zu vermeiden.
Hand auf´s Herz: Wie viele Gutscheine sind bei dir zu Weihnachten unter dem Tannenbaum gelandet? Vor allem bei Frauen steht der Gutschein als Geschenk hoch im Kurs, wie die Weihnachtssonderausgabe der Eucerin Frauenstudie 2022 gezeigt hat. Auch in den Apotheken laufen derzeit viele Gutscheine auf. Doch in puncto Einlösen heißt es beim Gutschein Augen auf, wie die Verbraucherzentrale Berlin informiert.
Gutscheine sind unbegrenzt gültig – oder?
Dass Gutscheine nicht verfallen, ist ein Mythos. Generell gilt: Sie fallen unter die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Allerdings kann der/die Händler:in auch eine kürzere Frist für das Einlösen eines Gutscheins festlegen. Diese darf laut den Verbraucherschützer:innen jedoch nicht zu knapp ausfallen und muss schriftlich auf dem Gutschein vermerkt werden. Das bedeutet: Findet sich kein Hinweis auf ein Gültigkeitsdatum, greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Achtung: Die Frist beginnt erst zum Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ein Gutschein, der im August 2022 gekauft wurde, läuft also nicht im August 2025 ab, sondern erst zum 31. Dezember 2025.
Anspruch auf Auszahlung?
Und was ist, wenn der Gutschein bereits abgelaufen ist? Dann kann er nicht mehr eingelöst werden. In der Regel kann jedoch trotzdem noch eine Auszahlung des Betrags in Bargeld verlangt werden – aber nur, wenn die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. „Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss“, heißt es von der Verbraucherzentrale. Innerhalb der Einlösefrist ist der/die Verkäufer:in dagegen nicht verpflichtet, eine Bargeldauszahlung vorzunehmen.
Gutschein: Einlösen nur auf einmal möglich?
Wer kennt es nicht: Beim nächsten Einkauf soll der Gutschein genutzt werden, der Kauf schöpft jedoch nicht den gesamten Betrag aus. Aber lässt sich auch ein Teilbetrag des Gutscheins einlösen? Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht, stellen die Verbraucherschützer:innen klar. Aber: „Gutscheine können auch schrittweise eingelöst werden – wenn dies für den Händler zumutbar ist und keinen Verlust bedeutet.“ Ein Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags besteht jedoch nicht.
Und dann ist da noch die Frage, ob ein Gutschein auch weitergegeben werden kann, beispielsweise wenn ein Name darauf vermerkt ist. Solange für die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung keine bestimmten Voraussetzungen zu erfüllen sind, können laut der Verbraucherzentrale auch andere den Gutschein nutzen.
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