Zum Jahresende, im Folgejahr oder nach drei Jahren: Wann verfällt der Resturlaub? Diese Frage stellt sich vielen Arbeitnehmer:innen, die von ihrem Jahresurlaub noch Tage übrig haben. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Grundsatzurteil gefällt. Eine automatische Verjährung von Resturlaub gibt es demnach nicht.
Alle Jahre wieder sorgt zum Jahresende bei vielen Angestellten das Thema Urlaub für Ärger, und zwar nicht nur, wenn die Urlaubsplanung für das kommende Jahr von Kolleg:innen durchkreuzt wird. Stattdessen geht es bei einigen Beschäftigten um die Frage nach dem Resturlaub, der aus diesem Jahr noch übrig ist. Denn dieser darf nur in Ausnahmefällen mit ins nächste Jahr genommen werden und muss dann im ersten Quartal beansprucht werden.
Bestehen sogar noch Ansprüche aus den Vorjahren, sind diese spätestens nach drei Jahren futsch. Stichwort Verjährungsfrist. Doch die Verjährung beginnt bei Resturlaub nicht automatisch. Dies hat das BAG nun in einem Grundsatzurteil entschieden und folgt damit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Keine automatische Verjährung von Resturlaub
Grundsätzlich unterliegt der Resturlaub weiterhin der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 194 Bürgerliches Gesetzbuch, die auch für andere Bereiche greift. „Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“, stellen die Richter:innen in einer Pressemitteilung klar.
Das heißt im Klartext: Informiert der/die Chef:in Angestellte nicht über ihren Resturlaub, beginnt die Verjährung nicht automatisch und die ausstehenden Tage bleiben erhalten, und zwar ohne zeitliche Befristung.
Chef:innen müssen Angestellte informieren
Der Grund: Im Falle des Resturlaubs trete der Zweck der Regelungen zur Verjährung, nämlich die Gewährleistung von Rechtssicherheit, gegenüber den Zielen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Gesundheit von Arbeitnehmenden durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen, in den Hintergrund. Mit der Entscheidung setze man somit die Vorgaben des EuGH um. Denn: „Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben“, heißt es in der Mitteilung des BAG weiter.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber seine Angestellte demnach nicht über ihren Resturlaub sowie dessen Verjährung informiert. Daher durfte der Anspruch nicht automatisch verfallen – weder zum Ende des Kalenderjahres noch zum 31. März des Folgejahres, oder innerhalb der regulären Verjährungsfrist. Die Beschäftigte hatte daher zu Recht eine Abgeltung ihrer ausstehenden Urlaubstage gefordert.
Übrigens: Dies gilt auch für Arbeitnehmende, die ihren Urlaub aufgrund längerer Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnten. Für sie gilt üblicherweise eine Übertragungsfrist von 15 Monaten – jedoch ebenfalls nur, wenn der/die Chef:in sie darüber informiert, wie aus einer weiteren Entscheidung des BAG hervorgeht.
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