Der Apotheker-Verband Berlin (BAV) und die Berliner Stadtmission haben einen Vertrag zur Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz geschlossen, um diese mit Arzneimitteln und Co. versorgen zu können. Als Kostenträger ist die „Clearingstelle Berlin“ anzugeben.
In der Hauptstadt leben schätzungsweise 60.000 Menschen mit unzureichendem Krankenversicherungsschutz. Dazu gehören neben Bürger:innen aus EU- und Dritt-Staaten, Personen ohne Aufenthaltsstatus sowie Selbstständige ohne Krankenversicherung. Um die Betroffenen mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln versorgen zu können, hat das Land Berlin eine Clearingstelle eingerichtet. Träger ist die Berliner Stadtmission. Der Vertrag tritt am 15. Dezember 2022 in Kraft, hat vorerst eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 und verlängert sich, wenn nicht sechs Monate vor Jahresende gekündigt wird.
Was macht die Clearingstelle Berlin?
Die Clearingstelle vermittelt die Betroffenen in die Regelversorgung – an einen Kostenträger. Besteht jedoch kein Anspruch auf eine Krankenversicherung, wird die medizinische Versorgung aus öffentlichen Mitteln gezahlt.
Rezept und Kostenübernahme
Betroffene erhalten in der Praxis ein rosa Rezept und eine Kopie der Kostenübernahme. Beides wird in der Apotheke vorgelegt und beliefert. Als Kostenträger ist die „Clearingstelle Berlin“ anzugeben. Außerdem müssen die Fallnummer des/der Betroffenen, Name und Geburtsdatum sowie Dosierung auf dem Rezept einen Platz finden. Fehlende Angaben darf die Apotheke heilen, wenn diese zweifelsfrei bekannt sind. Abzeichnen nicht vergessen!
Die Verordnung ist 14 Tage nach Ausstellungsdatum gültig. Im Anschluss können die Rezepte nicht mehr zulasten der Clearingstelle abgerechnet werden und können als Privatrezepte behandelt werden. Wird beispielsweise ein Rezept im Krankenhaus ausgestellt, kommt das blaue Privatrezept zum Einsatz.
Apotheken müssen bei der Abgabe den Arzneimittelliefervertrag und den Hilfsmittelversorgungsvertrag der AOK Nordost beachten. Im begründeten Einzelfall kann zur Gewährleistung einer reibungslosen Versorgung abgewichen werden. Ob das Arzneimittel verordnungsfähig ist, muss die Apotheke nicht prüfen, so der BAV.
Zuzahlung und Mehrkosten werden nicht fällig.
Dauerverordnungen von Hilfsmitteln sind nicht gestattet und auch Mietgeräte wie beispielsweise Milchpumpen und Inhalatoren dürfen nicht verordnet werden.
Keine Prüfpflicht
„Die Apotheke hat weder die Richtigkeit der vom Arzt aufgetragenen Angaben zur Identität des Patienten noch die Richtigkeit der Kostenträgerangabe zu überprüfen“, informiert der Berliner Apotheker-Verein.
Genehmigung bei 75 Euro plus
Achtung: Übersteigt der Rezeptwert einen Betrag von 75 Euro inklusive Mehrwertsteuer, muss die Apotheke bei der Clearingstelle einen Antrag auf Kostenübernahme per Fax oder Mail stellen. Diesen muss die Clearingstelle binnen zwei Werktagen zusagen oder ablehnen. Fehlt die Genehmigung, ist die Rezeptbelieferung ausgeschlossen.
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