Die Handlungshilfen zur nachträglichen Ausstellung von Impfzertifikaten wurden aktualisiert. Ein Punkt ist die Möglichkeit der Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten über 180 Tage nach der Positivtestung hinaus. Außerdem geht es um die neuen Vakzine und Genesenenimpfzertifikate.
Die an die Varianten angepassten Boosterimpftsoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna werden seit einiger Zeit verimpft. Spezifische Zertifikate können Apotheken jedoch nicht ausstellen. Für Comirnaty Original/Omicron BA.1, Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 sowie Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1 und Spikevax bivalent Original/Omicron BA.4-5 müssen die bestehenden Kodierungssätze für Comirnaty (BioNTech) oder Spikevax (Moderna) genutzt werden. Neue Kodierungssätze gibt es jedoch für COVID-19 Vaccine Valneva und Comirnaty 3 μg/Dosis für Kinder (6 Monate bis 4 Jahre); letzteres kommt zur Grundimmunisierung zum Einsatz.
Genesenenzertifikat auch nach 180 Tagen
Im Apothekenportal gibt es eine Neuerung – Genesenenzertifikate können nun auch nach Ablauf der 180-tägigen Gültigkeit gemäß den EU-Vorgaben ausgestellt werden. „Die Definition gemäß § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG zum vollständigen Impfschutz ist digital ausschließlich darstellbar, wenn die COVID-19-Genesenenzertifikate auch über den 180-tägigen Gültigkeitszeitraum technisch gültig bleiben“, informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt.
Die 180-Tage-Gültigkeitsfrist gilt in erster Linie für Reisen innerhalb der EU. Kommt das Genesenenzertifikat hierzulande als Nachweis eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes zum Einsatz, ist die Gültigkeit auf 90 Tage nach der Testung begrenzt. Die Ausstellung wird von der verkürzten Frist jedoch nicht beeinträchtigt. „Um ggf. eine Immunisierung nachweisen zu können, die aufgrund der Kombination aus Infektion und Impfschutz gemäß § 22a Abs. 1 Satz 2 IfSG als vollständig zu bewerten ist, können auch COVID-19-Genesenenzertifikate über Infektionen ausgestellt werden, die bereits länger als 180 Tage zurückliegen“, heißt es dazu in der Handlungsanweisung. Zudem könnten technisch abgelaufene Genesenenzertifikate auch in den Apps aktualisiert werden.
Genesenenimpfzertifikat
Wer nach einer überstandenen Corona-Infektion die erste Impfung erhalten hat, soll kein Genesenenimpfzertifikat erhalten, so die Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums. Stattdessen soll ein Impfzertifikat über die erste Impfung mit 1/3 und eine zweite Impfung mit 2/3 ausgestellt werden, so der LAV.
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