Viele Wege führen nach Rom beziehungsweise zum Ziel. Und das gilt auch beim Thema Altersvorsorge. Um die gesetzliche Rente später aufzubessern, nutzen 54 Prozent der PTA eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Was dabei zu beachten ist und wie sich für ein zusätzliches Plus sorgen lässt – Stichwort Vermögenswirksame Leistungen (VwL) –, verraten die Tipps.
Der Anspruch auf eine bAV – oder auch „Apotheken-Rente“ – ist für PTA und andere Apothekenangestellte im Bundesrahmentarifvertrag geregelt. Dazu heißt es in § 17: „Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch einen Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung nach dem Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken.“
Das bedeutet im Klartext, der/die Chef:in unterstützt dich bei der Altersvorsorge und zahlt dafür monatlich einen festen Betrag zusätzlich zu deinem Gehalt in eine Direktversicherung ein (= Arbeitgeberbeitrag). Wie hoch die Summe ausfällt, richtet sich nach deiner wöchentlichen Arbeitszeit. Möglich sind zwischen 10 Euro (bei weniger als 10 Stunden pro Woche) und 27,50 Euro (bei 30 Wochenstunden) im Monat.
Hinzu kommt die Entgeltumwandlung. Dabei verzichten Apothekenangestellte auf einen Teil ihres Lohns, der vom Bruttolohn abgezogen wird und in die betriebliche Altersvorsorge fließt. Diese Form der Altersvorsorge wird vom Staat gefördert, denn Arbeitnehmende sparen Steuern und Sozialabgaben.
Übrigens: Während Chef:innen die Möglichkeit der bAV anbieten müssen, ist es Angestellten freigestellt, ob sie diese annehmen oder nicht, weiß eine Finanzexpertin und PTA. Denn Vorsicht ist geboten, wenn es zu einem Jobwechsel kommt. Was dann mit den bereits eingezahlten Beiträgen passiert, solltest du direkt zu Beginn mit dem/der Chef:in klären.
VwL als weitere Sparmöglichkeit
Über Vermögenswirksame Leistungen haben PTA die Möglichkeit, ihre bAV aufzustocken – oder anderweitig finanziell vorzusorgen. Schon einmal davon gehört? Es handelt sich um zusätzliche Geldleistungen von Arbeitgebenden. Diese sind jedoch zweckgebunden, und zwar zum Vermögensaufbau. Das bedeutet, sie werden nicht zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt, sondern direkt in eine bestimmte Anlageform investiert.
Wie/wo das Geld angelegt werden soll, entscheiden Angestellte selbst. Möglich sind unter anderem Bank- oder Fondsparpläne, Bausparverträge sowie Lebens- und Rentenversicherungen, informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). PTA, die eine bAV haben, können mit der Apothekenleitung vereinbaren, dass ihre VwL darin eingezahlt wird.
Tipp: Wird eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten, kann je nach Anlageform zusätzlich eine staatliche Förderung winken.
VwL müssen bei dem/der Chef:in beantragt werden, so die Expertin. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Eine Verpflichtung für Arbeitgebende, VwL zu gewähren, gibt es jedoch nicht. Stimmt der/die Chef:in zu, sind Zahlungen von bis zu 40 Euro im Monat möglich, meist über sieben Jahre. Zusätzlich können Beschäftigte vereinbaren, einen Teil ihres Grundgehalts als VwL zu nutzen, also nicht ausgezahlt zu bekommen, sondern direkt vermögenswirksam anzulegen.
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