Pharmazeutische Bedenken: An Begründung und Abgaberangfolge denken
„Das vertrage ich nicht!“ „Da bin ich mir unsicher.“ „Ist das wirklich das Gleiche?“ Fallen diese Sätze in der Apotheke, sind deine Beratung und manchmal auch Überzeugungsarbeit gefragt. Können Kund:innen aber nicht auf den Rabattpartner der Kasse umgestellt werden und ist ein Austausch ausgeschlossen, kommen die pharmazeutischen Bedenken ins Spiel. Nicht fehlen dürfen eine Begründung und das Beachten der Abgaberangfolge.
Der Rabattvertrag hat oberste Priorität, wenn die Praxis Aut-idem nicht gesetzt hat. Ist das rabattierte vorrangig abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar oder bestehen pharmazeutische Bedenken, kommen die vier preisgünstigen Alternativen in Frage. Fallen auch die aus, geht es entsprechend der Abgaberangfolge immer eine Preisstufe höher. Aber Achtung, das abgegebene Arzneimittel darf nicht teurer sein als das verordnete, wobei dieses den sogenannten Preisanker setzt. Gleiches gilt, wenn es keinen Rabattvertrag gibt, auch dann ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel zu liefern. Sind diese nicht lieferbar, hangelt man sich an der Abgaberangfolge am Preis aufsteigend weiter.
Merke: Die Apotheke darf das verordnete Arzneimittel nur beliefern, wenn es entsprechend der Abgaberangfolge auch an der Reihe ist und alle anderen Präparate, die Vorrang haben, nicht lieferbar sind. Oder aber, wenn es Rabattpartner der Kasse ist. Oder wenn pharmazeutische Bedenken bestehen.
Pharmazeutische Bedenken: Begründung nicht vergessen
Hast du den/die Kund:in ausführlich beraten und ist dennoch ein Austausch auf das Rabattarzneimittel oder eines der preisgünstigsten Präparate nicht möglich und die Behandlung sowie deren Erfolg in Gefahr, kannst du durch Einsatz der pharmazeutischen Bedenken einen Austausch verhindern. Dazu müssen die Sonder-PZN 02567024 und der entsprechende Faktor aufgedruckt werden – „8“ = pharmazeutische Bedenken gegen das Rabattarzneimittel oder „9“ = pharmazeutische Bedenken gegen das Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel oder die preisgünstigen Importe.
Nicht fehlen darf die Begründung, die mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden sollte. Die handschriftliche Begründung sollte erklären, warum der Austausch nicht möglich ist. Beispielsweise, weil ein Switch die Therapietreue und somit den Therapieerfolg gefährden könnte, eine kritische Erkrankung vorliegt, Unsicherheiten in der Anwendung bestehen – weil auf ein anderes Device umgestellt werden muss – oder Verwechslungsgefahr mit einer anderen Medikation nicht ausgeschlossen ist.
Wichtig ist jedoch, alle Optionen entsprechend der Abgaberangfolge durchzugehen, bis ein Arzneimittel gefunden wurde, gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, und nicht automatisch auf das verordnete auszuweichen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Streptokokken-Tests: Keine Durchführung in Apotheken
Apotheken dürfen Streptokokken-Tests an Laien verkaufen, aber selbst in der Apotheke nicht durchführen. Zwar wurde die Medizinprodukte-Abgabeverordnung angepasst, aber nicht …
Wissen to go: BG-Rezept als Dauerverordnung
Ob Brennen, Jucken oder Stechen – Wer in die Apotheke kommt, braucht neben schneller Hilfe vor allem eines: dein Expertenwissen …
Festbeträge bei Tamoxifen und Ciclosporin steigen
In der Regel werden Festbeträge gesenkt. Doch zum 15. April werden Festbeträge angehoben. Betroffen sind Arzneimittel mit den Wirkstoffen Sulfamethoxazol/Trimethoprim, …