Fehlt die Dosierung, kassiert die Apotheke eine Nullretax. Weil die Friedenspflicht endete, kennen die Kassen keine Grade mehr. Nach langen Verhandlungen haben sich die AOK Sachsen-Anhalt und der Landesapothekerverband (LAV) auf eine Ausweitung der Friedenspflicht bei fehlender Dosierung bis Ende des Jahres geeinigt – mit Ausnahme von Rezepturen.
Dass die Dosierungsangabe bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit November 2020 Pflicht ist, weiß in der Apotheke wohl jede/r. Und doch rutschen im stressigen Apothekenalltag immer wieder Verordnungen, auf denen die Angabe fehlt, durch. Die Folge: Eine Nullretax. Keine Dosierung, kein Geld.
Die AOK Sachsen-Anhalt teilte im September mit, die Nullretax umzusetzen und Briefe an die Apotheken zu versenden – betroffen waren auch Hochpreiser. Jetzt gibt es laut LAV eine Einigung. Die AOK Sachsen-Anhalt verzichtet bei fehlender Dosierung auf eine Retaxation, und zwar bis Ende 2022. Die Friedenspflicht gilt auch für bereits ausgesprochene Retaxationen – allerdings nicht in vollem Umfang. Anstelle des kompletten Betrags werden 30 Prozent des Abrechnungsbetrags abgezogen, maximal 200 Euro je Packung. Vorausgesetzt die Apotheke hat fristgerecht einen schriftlichen Einspruch eingereicht. Ab 2023 gibt es keine Gnade mehr, dann kassiert die Apotheke bei fehlender Dosierung die Vollabsetzung.
Merke: Die Friedenspflicht gilt nicht für die fehlende Gebrauchsanweisung bei Rezepturen.
Apotheken dürfen die fehlende Dosierung heilen. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist dabei nicht immer nötig. Grundlage ist § 2 AMVV. Fehlt die Angabe zur Dosierung, „so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.“ Außerdem gilt: „Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung […], so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“ Abzeichnen nicht vergessen.
Fehlen darf die Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wenn den Patient:innen ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat – beispielsweise durch den Vermerk „Dj“ –, außerdem bei Präparaten, die unmittelbar an den/die verschreibenden Ärzt:in abgegeben werden.
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