Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung bringt verschiedene Änderungen – das Testhonorar sinkt, 3-Euro-Tests sind Geschichte und mit dem kostenlosen Freitesten ist Mitte Januar Schluss.
Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben nach § 4a Coronavirus-Testverordnung Bewohner:innen, Patient:innen und Besucher:innen von/in unter anderem Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen, Tageskliniken, Obdachlosenunterkünften und Rehaeinrichtungen sowie Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des SGB IX beschäftigt sind, Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI und Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist – „Freitesten“.
„Ansprüche auf Testung bestehen für Besucherinnen und Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen bis einschließlich 28. Februar 2023“, so das Bundesgesundheitsministerium. Mit dem kostenlosen Freitesten ist schon im Januar Schluss.
Kostenloses Freitesten bis Mitte Januar möglich
„Die Regelung für das Freitesten wird bis Mitte Januar gelten. Die Testverordnung enthält dieses Datum noch nicht. Es gibt dazu allerdings einen eindeutigen Beschluss des Haushaltsausschusses. Dem werden wir entsprechen“, teilt eine Sprecherin aus dem Bundesgesundheitsministerium mit.
„Das Hauptaugenmerk der Verordnung liegt darauf, vulnerable Gruppen zu schützen. Deshalb haben Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner/Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen weiterhin Anspruch auf kostenlose Tests“, heißt es weiter.
Testhonorar sinkt
Testende Apotheken erhalten ab dem 1. Dezember 2022 weniger Geld. Das Testhonorar sinkt von 9,50 Euro auf 8 Euro. Bislang wurde ein Coronatest mit 2,50 Euro Sachkosten und 7 Euro für die Durchführung vergütet. Ab Dezember sinkt das Honorar auf 2 Euro für das Material und 6 Euro für den Aufwand. Überwachte Tests zur Eigenanwendung werden nur noch mit 4 Euro vergütet – 1 Euro weniger als bisher.
Die Coronavirus-Testverordnung wird zudem aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit werde sichergestellt, dass jede/r Leistungserbringer:in, der/die innerhalb der genannten Fristen abrechnet, für die rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält.
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