Leichte Atemwegsinfekte: Telefonische Krankschreibung bis Ende März 2023
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wurde bis zum 31. März 2023 verlängert. Ohne Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wäre die Corona-Sonderregelung zum Monatsende ausgelaufen.
Corona, Influenza und akute Atemwegserkrankungen – der Infektionsdruck nimmt im Herbst wieder zu. Um das Ansteckungsrisiko zu verringern, Infektionsketten zu durchbrechen, vollen Wartezimmern entgegenzuwirken und leichte von schweren Krankheitsfällen sowie chronisch Kranken zu trennen, wurde die telefonische Krankschreibung bis zum 31. März 2023 verlängert.
Was gilt? Ärzt:innen können Versicherte, die aufgrund eines leichten Atemwegsinfektes arbeitsunfähig sind, nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankschreiben. Außerdem ist eine einmalige Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Tage möglich.
Dass Ärzt:innen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, ist in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Krankengeld. Das Telefon ist in diesem Fall ein niederschwelliges Kommunikationsmittel, mit dem jede/r Patient:in in der Lage ist, Kontakt mit einer Arztpraxis aufzunehmen, heißt es in der Begründung. Zudem ist die Videosprechstunde noch nicht flächendeckend verfügbar.
Erkrankst du und fällst für deinen Dienst in der Apotheke aus, gibt es einige Dos and Don´ts zu beachten. So musst du dies laut § 9 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) der Apothekenleitung unverzüglich mitteilen – am besten noch bevor du eine/n Ärzt:in aufsuchst, damit Ersatz für dich gefunden werden kann. Auf welchem Weg du den/die Arbeitgeber:in informierst, bleibt dir überlassen. Hinzu kommt, dass du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen musst, die deine Krankheit belegt. „Dies gilt bei einer Krankheitsdauer bis zu drei Tagen nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers“, heißt es im BRTV weiter.
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert, soll auch die Ausstellung der „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ weiterhin telefonisch möglich sein. Die zwischen KBV und GKV-Spitzenverband getroffene Vereinbarung soll ebenfalls verlängert werden, so die KBV. Gleiches gelte für die Portoregelung für das Verschicken der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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