Auf Wunsch des/der Chef:in: Probezeit verkürzen erlaubt?
In Zeiten des Fachkräftemangels ist das Gewinnen von neuen Mitarbeiter:innen eine Mammutaufgabe. Kein Wunder, dass Chef:innen diese nicht so schnell wieder verlieren möchten und darauf pochen, die Probezeit zu verkürzen. Denn dann verlängert sich die Kündigungsfrist. Doch ist das überhaupt zulässig und was ist dabei zu beachten?
Die Probezeit dient zum Ausprobieren – das gilt sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende. Denn dadurch können beide Seiten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses prüfen, ob eine langfristige Zusammenarbeit infrage kommt. Während der Probezeit greifen daher auch verkürzte Kündigungsfristen, um im Ernstfall schnell die Reißleine ziehen zu können.
Das bedeutet, Chef:innen können Angestellte innerhalb von zwei Wochen wieder loswerden. Dasselbe gilt jedoch auch andersherum. Denn auch Arbeitnehmende können sich schneller verabschieden. Genau das wollen viele Arbeitgebende angesichts des aktuellen Personalmangels jedoch vermeiden. Doch beim Verkürzen der Probezeit ist Vorsicht geboten.
Verkürzen der Probezeit nur mit Einverständnis
Im Arbeitsvertrag einigen sich Chef:in und Angestellte:r nicht nur auf das Gehalt, die Arbeitszeiten und die Urlaubstage, sondern in der Regel auch auf eine Probezeit. Deren Dauer muss seit 1. August schriftlich festgehalten werden. Ein einseitiges Verkürzen der Probezeit ist demnach nicht möglich, sondern nur im Einvernehmen zwischen beiden Parteien. Immerhin wird dadurch eine vertragliche Vereinbarung abgeändert. Entscheidet der/die Chef:in dennoch allein, dass die Probezeit vorzeitig endet, ändert dies nichts an der Kündigungsfrist – zumindest nicht für Arbeitnehmende.
Achtung: Erklärst du dich auf Wunsch des/der Chef:in damit einverstanden, die Probezeit zu verkürzen, bedeutet das zwar, dass sich die Kündigungsfrist verlängert. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greifen jedoch erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Das heißt, der/die Arbeitgeber:in kann dir zuvor trotzdem ohne Angabe von Gründen betriebsbedingt kündigen.
Auch keine einseitige Verlängerung der Probezeit
Ebenso wie das Verkürzen der Probezeit ist auch eine Verlängerung nicht ohne Weiteres möglich. Denn insgesamt darf die Probezeit maximal sechs Monate betragen. Das bedeutet, nur wenn zuvor ein geringerer Zeitraum vereinbart wurde, ist eine nachträgliche Ausdehnung möglich, solange die Sechs-Monats-Frist nicht überschritten wird. „Eine längere Probezeit ist unwirksam, sodass dann die normale Kündigungsfrist gilt“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit Verweis auf das KSchG. „Keinesfalls verlängert sich die Probezeit automatisch, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit krank wird oder Urlaub hat. Eine Verlängerung muss immer vereinbart werden“, stellt der DGB außerdem klar.
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