Kommt ein Brief zu spät an, haben Empfänger:innen unter Umständen das Nachsehen. Vor allem, wenn Rechnungen oder Vertragskündigungen nicht rechtzeitig zugestellt werden und dir eine Mahnung ins Haus flattert – musst du für den Verzug aufkommen?
Rund 14,2 Milliarden Briefe hat die Deutsche Post DHL im vergangenen Jahr befördert – Tendenz sinkend. 2019 waren es noch knapp 16 Milliarden Briefe, wie Zahlen von Statista zeigen. Laut DHL werden an jedem Werktag etwa 59.000.000 Briefe zugestellt. Doch derzeit kommt es zu Lieferverzögerungen. Bei der Bundesnetzagentur sind Beschwerden aus verschiedenen Regionen eingegangen, denn dieser obliegt die Prüfung, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Postversorgung eingehalten werden.
Für Briefe gilt: Briefe müssen mindestens einmal werktäglich – also auch an Samstagen – zugestellt werden – durch Einwurf in den Briefkasten oder persönliche Aushändigung. Aber auch die Übergabe an eine Ersatzperson ist möglich.
„Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 80 Prozent der Briefsendungen in Deutschland am folgenden Werktag ausgeliefert werden, 95 Prozent müssen nach zwei Werktagen ankommen“, informiert die Bundesnetzagentur. Einen gesetzlichen Anspruch, dass ein einzelner Brief innerhalb dieser Fristen befördert wird, gibt es nicht.
Brief zu spät zugestellt – und jetzt?
Was aber, wenn die Frist nicht eingehalten wird? Wenn Briefe zu spät zugestellt werden und somit Zahlungsziele nicht eingehalten oder Kündigungen von Verträgen zu spät zugestellt werden?
Fest steht: „Grundsätzlich muss der Absender den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks beweisen“, wie die Verbraucherzentrale Berlin klarstellt. Kommen also Rechnungen zu spät bei dir an, solltest du den Absender unter Verweis auf die aktuelle Lage auf den verspäteten Zugang hinweisen, empfiehlt die Verbraucherzentrale. „Mahngebühren könnten dann unbegründet sein, wenn Verbraucher:innen die Rechnung nicht auf anderem Wege bereits erhalten haben, etwa per E-Mail.“
Kommt eine Rechnung also nicht an, kann der Rechnungssteller keine Mahn- oder Inkassogebühren verlangen. „Tut er es doch, muss er beweisen, dass mir die Rechnung zugegangen ist“, zitiert anwaltsregister.de Harald Rotter, Rechtsanwalt und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins. Dasselbe gelte für eine per Mail verschickte Rechnung. Der Nachweis, dass eine E-Mail abgeschickt worden ist, genüge nicht.
Wer eine Mahnung erhalten hat, aber keine Rechnung, sollte mit dem Unternehmen in Kontakt treten und darauf hinweisen, dass die Rechnung nicht zugestellt wurde. Wer weder Rechnung noch Mahnung erhalten hat und eine Klage ins Haus flattert, sollte umgehend Kontakt mit dem Gericht aufnehmen und eine Klageabweisung beantragen, so der Experte.
Können Empfänger:innen Nachforschungen anstellen?
Zudem können Empfänger:innen gar keine Nachforschungen anstellen, wo der Brief sich befindet, dies können nur Versendende und das auch nur bei bestimmten Versandarten, wie beispielsweise einem Einschreiben. Folglich haben Empfänger:innen gegenüber der Post auch keinen Haftungsanspruch, dieser besteht nämlich nur gegenüber den Versendenden, aber nicht bei einem Standardbrief, sondern beispielsweise bei Wertbriefen.
Daher lautet die Empfehlung: „Wer selbst wichtige Schriftstücke versenden muss, wie etwa Kündigungsschreiben, sollte dies per Einwurfeinschreiben tun”, so Simon Götze, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. Mit Hilfe der Sendungsnummer kann online nachvollzogen werden, ob der Brief angekommen ist.
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