In vielen Apotheken steht in Kürze die Urlaubsplanung für das nächste Jahr an. Und eines steht fest: Urlaub muss beantragt werden, und zwar schriftlich. Doch was bedeutet das? Reicht ein Eintrag in die Urlaubsliste, um in die Ferien gehen zu können oder braucht es ein explizites Go von dem/der Chef:in?
In § 11 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) heißt es in puncto Erholungsurlaub „Der Apothekeninhaber soll einen schriftlichen Urlaubsantrag des Mitarbeiters spätestens vier Wochen nach der Beantragung bescheiden.“ So weit, so bekannt. Aber wann gilt ein Urlaubsantrag als genehmigt? Reicht es beispielsweise, wenn Beschäftigte sich in die betriebsinterne Urlaubsliste eintragen und müssen Chef:innen darauf schriftlich oder überhaupt antworten, um grünes Licht zu geben? Das hatte das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vor kurzem zu entscheiden. Das Urteil: Ein Eintrag in die Urlaubsliste genügt als Genehmigung.
Was war passiert? Ein Angestellter bekam nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit von seiner Chefin per E-Mail die Mitteilung, dass sein kurz nach seiner Rückkehr bevorstehender Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt werde. Doch der Mann hatte den Urlaubszeitraum bereits einige Zeit zuvor in die Urlaubsliste eingetragen. Jahrelang gehörte dies zum Standardverfahren im Betrieb. Blieb der entsprechende Eintrag unkommentiert, galt der Urlaub als genehmigt. Davon wollte die Chefin jedoch nichts mehr wissen.
Übrigens: Der/die Chef:in darf den Urlaubswunsch eines/einer Angestellten laut BRTV nur ablehnen, wenn dem „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Kein Widerspruch zur Urlaubsliste = Genehmigung
Der Mitarbeiter ging vor Gericht – und bekam Recht. Demnach erfolge die Erklärung des Urlaubs zwar grundsätzlich durch Arbeitgebende, und zwar, indem diese den entsprechenden Zeitraum schriftlich oder mündlich bekanntgeben. „Eine solche Erklärung kann aber auch stillschweigend erfolgen, indem der Arbeitgeber den vorgetragenen Wünschen des Arbeitnehmers nicht widerspricht und sie damit billigt“, heißt es im Urteil. Hinzu kommt: Da es jahrelang so gehandhabt wurde, dass ein unkommentierter Eintrag in die Urlaubsliste als Genehmigung genügt, gelte das auch in diesem Fall. Stichwort betriebliche Übung.
Das bedeutet: Die Apothekenleitung kann gemäß BRTV einen bestimmten Zeitpunkt für die Urlaubsplanung der Mitarbeiter:innen festlegen, zu Beginn oder Ende eines Jahres. Konkrete Vorgaben für den Urlaubsantrag gibt es jedoch nicht. Der/die Chef:in entscheidet also, wie dieser zu erfolgen hat, beispielsweise digital über das Mitarbeitersystem, als handschriftlich ausgefüllter Papierausdruck oder durch Eintrag in die Urlaubsliste für alle Kolleg:innen. Wird Letztere widerspruchslos von dem/der Chef:in hingenommen, können Beschäftigte davon ausgehen, dass ihr jeweiliger Urlaubswunsch als genehmigt gilt. War dies über mehrere Jahre ausreichend, um die freien Tage genehmigt zu bekommen, dürfen Chef:innen dies nicht plötzlich anders entscheiden.
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