Mit dem Novembergehalt steht bei vielen PTA die jährliche Sonderzahlung an. Der Bonus wird als Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt ausgezahlt. Doch auch wenn beide Zahlungen meist gleichgesetzt werden, gibt es Unterschiede.
Nur 4 Prozent der PTA erhalten keine Sonderzahlung beziehungsweise haben bislang keine Extra-Finanzspritze bekommen, wie der große PTA-Gehaltsreport im vergangenen Winter gezeigt hat. Beinahe sechs von zehn PTA (57 Prozent) gaben an, dass sie sich über Weihnachtsgeld freuen durften – 36 Prozent erhielten ein dreizehntes Monatsgehalt und 21 Prozent konnten ihre Urlaubskasse mit Urlaubsgeld auffüllen.
Der Anspruch auf Sonderzahlung ist in § 18 Bundesrahmentarifvertrag geregelt. „Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes.“ Ändert sich das Gehalt im laufenden Kalenderjahr, soll der tarifliche Jahresdurchschnitt zugrunde gelegt werden. Anspruch besteht in voller Höhe, wenn das Arbeitsverhältnis im Jahr der Auszahlung zwölf Monate besteht. Wer noch nicht so lange im Unternehmen tätig ist, hat Anspruch in Höhe von 1/12 des vollen Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.
Weihnachtsgeld vs. 13. Gehalt
Zahlen Arbeitgebende Weihnachtsgeld, handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die Wertschätzung für deine Leistung und deinen Einsatz in der Apotheke sowie für deine Betriebszugehörigkeit zeigt. Wie hoch die Zahlung ausfällt, ist nicht geregelt. Das 13. Gehalt ist hingegen Bestandteil des Tarifvertrages und somit eine vertraglich vereinbarte Sonderzahlung. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es jedoch nicht. Im Gegensatz zum Weihnachtsgeld ist auch die Höhe des 13. Gehalts im Tarifvertrag festgelegt. Hinzukommt, dass die Sonderzahlung im Krankheitsfall gekürzt werden kann, nämlich im Falle längerer Krankheit – für die Zeit, für die kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, entfällt der anteilige Anspruch auf das 13. Gehalt. Denn das 13. Gehalt ist als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung zu verstehen – hast du keine Arbeit erbracht, steht dir auch der Bonus für diese Zeit nicht zu. Beim Weihnachtsgeld führen Fehlzeiten nicht zu einer Kürzung.
Scheiden Angestellte im laufenden Kalenderjahr aus dem Unternehmen aus und ist ein 13. Gehalt vereinbart, besteht Anspruch auf den anteiligen Bonus, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Zahlen Arbeitgebende mindestens drei Jahre hintereinander eine Sonderzahlung, spricht man von einer betrieblichen Übung. Die Folge: Der Bonus muss auch weiterhin gezahlt werden.
Kann das 13. Gehalt gekürzt werden?
Die Antwort liefert der Bundesrahmentarifvertrag. Arbeitgebende sind in jedem Jahr berechtigt, die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, vorausgesetzt die Kürzung wird von den Vorgesetzten aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig dargestellt. Zudem gilt: „Die Kürzung ist nur zulässig, wenn sie mit einer Frist von vier Wochen vor der Fälligkeit der Sonderzahlung angekündigt wird.“ Außerdem heißt es in § 18 Bundesrahmentarifvertrag: „Während des Kalenderjahres aufgrund betrieblicher, einseitig vom Apothekeninhaber festgelegter oder vereinbarter Regelungen bereits gezahlte oder noch zu zahlende Sondervergütungen, insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen und dergleichen, können auf die Sonderzahlung angerechnet werden.“
Muss die Sonderzahlung bei Kündigung zurückgezahlt werden?
„Es gibt keine gesetzliche Regel, dass Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld zurückzuzahlen sind, falls Angestellte bis zum 31.3. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden“, so Minou Hansen, Rechtsanwältin und Business Coach bei der Adexa. „Bei fehlender Tarifbindung oder bei übertariflicher Leistung dürften Chefin oder Chef zwar im Arbeitsvertrag die Rückzahlung beim Ausscheiden vereinbaren ─ aber nur für den übertariflichen Anteil.“ Rückzahlungsklauseln seien aber oft nicht rechtssicher formuliert.
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