Ohne Mehrarbeit geht in vielen Apotheken nichts. Denn die Personaldecke ist vielerorts dünn und der Aufgabenberg hoch. Doch in puncto Überstunden und Arbeitszeit gibt es klare Regelungen. Bei Verstößen können Strafen drohen, und zwar für Chef:innen.
Klar ist: Die tägliche Arbeitszeit liegt bei maximal acht Stunden. Sie kann jedoch auf zehn Stunden erhöht werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Hinzu kommt, dass zwischen zwei Arbeitstagen eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden muss. So sehen es die Regelungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor.
Doch nicht jede/r Chef:in hält sich daran. Im Gegenteil. Durch den vorherrschenden Personalmangel steht Mehrarbeit für viele Beschäftigte an der Tagesordnung, oftmals sogar unbezahlt. Dabei sind Verstöße gegen das ArbZG kein Kavaliersdelikt. Chef:innen drohen dafür sogar Strafen.
Verstöße gegen ArbZG: Strafen für Chef:innen
Der Reihe nach. Die Einhaltung der Vorgaben aus dem ArbZG müssen sowohl Arbeitnehmende selbst, insbesondere aber Arbeitgebende sicherstellen. Stichwort Fürsorgepflicht. Hinzu kommt, dass Chef:innen laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet sind, die Arbeitszeit zu dokumentieren, und zwar ab sofort. Das soll einerseits Arbeitszeitbetrug, andererseits Überlastung von Beschäftigten vorbeugen.
Werden Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz aufgedeckt, drohen Strafen. So können laut § 22 Bußgelder unter anderem verhängt werden, wenn:
- Chef:innen die Vorgaben zur Höchstarbeitszeit, zur Schicht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit missachten und Angestellte „über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus“ beschäftigten,
- „Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt“ werden,
- die Mindestruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Schichten nicht eingehalten beziehungsweise diese bei einer Verkürzung nicht (rechtzeitig) durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit ausgeglichen wird.
Voraussetzung ist, dass es sich um ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des/der Chef:in handelt, das dann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Doch damit nicht genug. Denn § 23 ArbZG sieht vor, dass diejenigen, die entsprechende Verstöße beharrlich wiederholen oder vorsätzlich begehen und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft von Arbeitnehmenden gefährden, auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belangt werden können.
Betroffene Arbeitnehmende können sich an die zuständige Gewerbeaufsicht wenden und in besonders schweren Fällen die Staatsanwalt einschalten.
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