Inzwischen wurden mehr als 500.000 E-Rezepte beliefert, und zwar nicht nur in den Pilotregionen. Doch noch kann nicht für alle Versicherten und alle Arzneimittel eine elektronische Verordnung ausgestellt werden. Ein Beispiel: Privatversicherte können aktuell kein E-Rezept erhalten.
61 Prozent der Apotheker:innen und PTA hatten bis Anfang Oktober bereits ein E-Rezept verarbeitet, wie eine aposcope-Befragung zeigt. Doch es hätten mehr sein können, denn nicht jede/r Kolleg:in, der/dem ein E-Rezept vorgelegt wurde, konnte dieses auch beliefern. Nicht für jede/n und in jedem Fall kann ein E-Rezept ausgestellt werden.
E-Rezept: Privatversicherte gehen leer aus
„Privatversicherte, Beihilfe-Empfänger:innen und Versicherte von sonstigen Kostenträgern können aktuell keine E-Rezepte erhalten“, informiert die gematik. Ob eine elektronische Verordnung ausgestellt werden kann, hängt unter anderem vom Versichertenstatus ab. E-Rezepte können ausgestellt werden für:
- gesetzlich Versicherte
- Versicherte einer Unfallkrankenkasse
- Versicherte der Berufsgenossenschaften
- Selbstzahler:innen, die gesetzlich krankenversichert sind.
Welche Rezepte können ausgestellt werden?
Betäubungsmittel können noch nicht per E-Rezept verordnet werden und auch Mehrfachverordnungen und T-Rezepte sind noch nicht möglich. Derzeit sind laut gematik folgende Rezepttypen für gesetzlich Versicherte digital verfügbar:
- Muster-16 (rosa Rezept) für apothekenpflichtige Arzneimittel und nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder unter zwölf Jahren
- grünes Rezept
- Privatrezept (blaues Rezept – nur für gesetzlich Versicherte)
- Entlassrezepte
Was kann verordnet werden, was nicht?
Verordnet werden können derzeit apothekenpflichtige Arzneimittel, Zytostatika-Rezepturen als strukturierte Rezeptur (auch als Direktzuweisung nach § 11 Absatz 2 Apothekengesetz), Esketamin zur intranasalen Anwendung, Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden, sowie Einzelimporte nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz.
Nicht möglich ist die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, Sprechstundenbedarf, Stationsbedarf, Hilfsmitteln, Verbandmitteln und Teststreifen sowie bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung.
Blutzuckerteststreifen sollen erst in einigen Jahren per E-Rezept verordnungsfähig sein. „Bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen ist insofern zu beachten, dass diese Produkte erst ab dem 01. Juli 2026 über das E-Rezept verordnungsfähig sind“, informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt. Liegt in der Apotheke ein E-Rezept über Blutzuckerteststreifen vor, sollen die Praxen ein papiergebundenes Muster-16-Rezept ausstellen, so die Empfehlung.
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