Ein Tag in der Apotheke ohne Kaffee geht für viele Kolleg:innen gar nicht. Aber was, wenn sich im Pausenraum keine Kaffeemaschine findet? Können PTA die Sache selbst in die Hand nehmen und Privatgeräte mit in die Apotheke bringen?
Generell gilt: Arbeitgebende müssen ihren Beschäftigten die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die für die Ausführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Wird beispielsweise in der Apotheke eine bestimmte Arbeitskleidung wie einheitliche T-Shirts vorgegeben, muss diese in der Regel von der Apothekenleitung beschafft werden. Und auch das Fahrzeug für den Botendienst muss der/die Chef:in bereitstellen. Mehr noch: Chef:innen haben laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerdem sicherzustellen, dass die jeweiligen Betriebsmittel einsatzbereit sind und bei der Nutzung keine Gefahr entsteht. So weit, so bekannt.
Eine Kaffeemaschine, ein Wasserkocher und Co. gehören jedoch in der Regel nicht zu den notwendigen Arbeitsmitteln und – anders als Kühlschrank und Mikrowelle – auch nicht zum vorgeschriebenen Inventar für den Pausenraum. Also müssen Angestellte darauf verzichten – oder werden selbst aktiv. Aber dürfen PTA überhaupt Privatgeräte mit in die Apotheke bringen?
Privatgeräte in der Apotheke: Chef:innen müssen für Sicherheit sorgen
Ja, aber nur mit Erlaubnis des/der Chef:in. Die Apothekenleitung muss also vor dem Aufstellen gefragt werden und ihre Genehmigung erteilen. Immerhin haben Arbeitgebende das Direktionsrecht. Hinzu kommt, dass sich durch die Nutzung von Privatgeräten nicht nur der Stromverbrauch, sondern auch das Unfallrisiko erhöhen kann, beispielsweise durch einen Kurzschluss oder ähnliches.
Achtung: Von vornherein verbieten dürfen Arbeitgebende es nicht, Privatgeräte mit in die Apotheke zu bringen. Sprechen jedoch wichtige Gründe dagegen, beispielsweise eine erhöhte Brandgefahr, können Chef:innen ihr Veto einlegen.
Arbeitgebende müssen die jeweiligen Geräte vor der Inbetriebnahme prüfen (lassen). „Genehmigt der Chef private Geräte, muss er auch deren Betriebssicherheit gewährleisten. Vor der Benutzung muss er diese sogar vorschriftsmäßig prüfen und in bestimmten Zeitabschnitten kontrollieren. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Prüfungspflicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder bei Gefährdung sogar eine Straftat“, stellt die Versicherung Ergo klar.
Die Frage nach den Stromkosten
Und dann ist da noch die Frage, wer für die entstehenden Stromkosten aufkommt. Hier können Arbeitgebende ihre Angestellten in die Pflicht nehmen. „Zulässig ist es, dass Firmen mit den Arbeitnehmern eine Energiepauschale vereinbaren. Die Kosten für den ,privaten‘ Strom können so als Pauschale vom Einkommen direkt abgezogen werden“, so die Ergo weiter. Gibt es keine klare Regelung und dulden Chef:innen die Nutzung von Privatgeräten in der Apotheke über einen längeren Zeitraum, kann sich daraus ein allgemeiner Anspruch für Beschäftigte entwickeln. Stichwort betriebliche Übung.
Wer dagegen ohne Erlaubnis des/der Chef:in ein privates Elektrogerät in der Apotheke betreibt oder das Handy unerlaubt auflädt, riskiert eine Abmahnung, die im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann.
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