„SZ“ und nicht „ZS“: Bei einem Substitutionsrezept gibt es verschiedene Stolperfallen, die zu einer Retaxation führen können. Dabei spielt nicht nur die richtige Reihenfolge der aufzubringenden Buchstaben eine Rolle, sondern auch Vorlagefristen und Taxation.
Eine Substitutionstherapie erhalten Patient:innen, die durch den Missbrauch illegal erworbener Opioide abhängig geworden sind. Ziel der Ersatztherapie ist der Weg zurück ins Leben – zurück in die Gesellschaft – durch Substanzfreiheit und Verbesserung der gesundheitlichen und sozialen Situation. Substitutionspatient:innen können unter anderem Methadon, Levomethadon, Buprenorphin, retardiertes Morphin und Diamorphin erhalten und werden zudem psychologisch betreut. Laut Zahlen vom „Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen“ leben hierzulande schätzungsweise rund 166.000 Opioidabhängige – von denen sich 81.300 in einer substitutionsgestützten Behandlung befinden. Substitute können im Rahmen der Sichtvergabe und des Take-Home-Bedarfs verordnet werden. Bei der Versorgung lauern verschiedene Retaxfallen.
Substitutionsrezept: „S“, „SZ“ und „ST“ – die Reihenfolge macht`s
Die Vorgaben zur Verordnung von Substitutionsmitteln sind in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu finden. Auf der Verordnung sind verschiedene Buchstaben und Kombinationen anzugeben. Denn ein Substitut kann im Rahmen der Sichtvergabe – in der Arztpraxis oder Apotheke – oder als Take-Home-Bedarf verordnet werden. Der Buchstabe „S“ steht für Substitutionsverordnung, „SZ“ für Substitution im Sichtbezug und „ST“ für Take-Home-Verordnung.
Und hier ist auch schon die erste Retaxfalle. Denn § 5 BtMVV bestimmt die Reihenfolge der Buchstaben. So heißt es: „Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben ‚S‘ zusätzlich mit dem Buchstaben ‚Z‘ zu kennzeichnen.“ Und: „Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben ‚S‘ zusätzlich mit dem Buchstaben ‚T‘ zu kennzeichnen.“ Außerdem ist die Reichdauer anzugeben.
Reichdauer: Was gilt bei Sichtvergabe und Take-Home?
Eine Take-Home-Verordnung ist möglich, wenn Patient:innen eigenverantwortlich das Substitut einnehmen können. Ärzt:innen können den Take-Home-Bedarf grundsätzlich in der für bis zu sieben Tage benötigten Menge verordnen oder in begründeten Einzelfällen in der für bis zu 30 Tage benötigten Menge.
Im Rahmen des Sichtbezugs darf der Bedarf für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage verordnet werden oder die Menge, „die benötigt wird für die Wochenendtage Samstag und Sonntag und für dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage, auch einschließlich eines dazwischen liegenden Werktages, höchstens jedoch in der für fünf Tage benötigten Menge.“ Pro Kalenderwoche darf dem/der Patient:in nur eine Verschreibung aushändigt werden.
Rezeptgültigkeit
Wie für andere BtM-Rezepte gilt auch für das Substitutionsrezept: Das Rezept muss innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden.
Das bedeutet: Die Abgabe des Substituts ist in Abhängigkeit von der Verordnungsreichweite beispielsweise im Sichtbezug in der Apotheke auch über die Acht-Tage-Vorlagefrist hinaus möglich. Entscheidend ist der Tag der Rezeptvorlage, der sich in der festgelegten Frist gemäß § 5 BtMVV befinden muss.
Findet die Sichtvergabe in der Apotheke statt, muss ein Vertrag mit der Praxis bestehen. Grundlage ist auch hier die BtMVV. Die Sichtvergabe darf in einer Apotheke nur von einem/einer Apotheker:in oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal durchgeführt werden, „sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat.“ Mehr noch. Der/die substituierende Ärzt:in kann patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den/die Patient:in oder an die Praxis des/der substituierenden Ärzt:in abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.
Ausnahme: Bis zum 25. November 2022 können Patient:innen das Substitutionsmittel vor den Augen des Apothekenboten einnehmen. Grundlage ist die „Verordnung über Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung)“.
4,26 Euro pro Abgabe beim Substitutionsrezept
Gemäß § 7 Arzneimittelpreisverordnung können Apotheken für die „Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, […] einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Weil die Gebühr laut AMPreisV für BtM pro Zeile (sprich Abgabe) zu berechnen ist, kann diese beispielweise bei Mischrezepten im Rahmen der Substitutionstherapie – Take-Home und Sichtvergabe – mehrmals in Rechnung gestellt werden. Demnach erfolgt nach jeder Sichtvergabe in der Apotheke die Dokumentation, die entsprechend mit 4,26 Euro honoriert wird. Anders sieht es bei der Take-Home-Verordnung aus. Hier darf die Gebühr nur einmal berechnet werden, da auch nur eine Dokumentation (sprich ein Abgang) in der BtM-Kartei festgehalten wird. Bei Mischrezepten (Sichtvergabe und Take-Home auf einem Rezept) wiederum kann die Gebühr mehrmals abgerechnet werden.
Beispiele:
- Take-Home-Verordnung: Es werden 4,26 Euro BtM-Gebühr in Rechnung gestellt.
- Sichtvergabe: Sind sieben Sichtvergaben verordnet, können 29,82 Euro für die Dokumentation abgerechnet werden.
- Mischrezepte: Für sieben Sichtvergaben und drei Take-Home-Abgaben ergibt sich eine BtM-Gebühr von 42,60 Euro.
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