Die steigenden Energiekosten bereiten vielen Verbraucher:innen große Sorgen. Kein Wunder, dass der Start der Heizperiode in diesem Herbst/Winter so lange wie möglich hinausgezögert wird, um Kosten zu sparen. Doch auch Berufstätige haben Anspruch auf Unterstützung – Sozialleistungen – durch hohe Energiekosten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) klärt auf.
Die Nebenkostenabrechnung treibt vielen ohnehin schon Sorgenfalten ins Gesicht. Doch in diesem Winter ist die Sorge vor einer hohen Nachzahlung noch größer. Grund sind die gestiegenen Energiepreise, bei gleichbleibendem Budget. Die finanziellen Möglichkeiten sind also schnell ausgeschöpft. Doch auch Berufstätige, die sonst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, können Unterstützung für Energiekosten – genauer für Heizkosten – erhalten.
„Die Kosten für die Heizung gehören zum sozialrechtlichen Bedarf“, stellt die Verbraucherzentrale (NRW) klar. Der Bedarf werde durch die Träger von Sozialleistungen in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten für die Heizung anerkannt, soweit diese angemessen seien.
Merke: Nur Heizkosten werden übernommen. Unterstützung für Stromkosten kann nur erhalten, wer auch mit Strom heizt.
Unterstützung bei Energiekosten muss beantragt werden
Wer Unterstützung bei den Energiekosten in Anspruch nehmen will, muss in dem Monat einen schriftlichen Antrag stellen, in dem die Rechnung fällig wird. Erwerbstätige wenden sich mit dem Antrag an das örtliche Jobcenter. „Um die Frist nicht zu verpassen, können Sie den Antrag notfalls auch unvollständig einreichen“, rät die Verbraucherzentrale NRW.
Die Verbraucherzentrale liefert zudem Hinweise, welche Unterlagen dem schriftlichen Antrag beigelegt werden müssen. Das sind:
- Kopien von Personalausweis und Meldebestätigung,
- Kopien von Krankenversicherungskarte und Sozialversicherungsausweis,
- Kopien von Mietvertrag und einer Bescheinigung des/der Vermieter:in,
- Kopien der Nebenkostenabrechnung, Jahresverbrauchsabrechnung oder der Rechnung für Brennstoffe,
- Kopien von Arbeitgeberbescheinigung und Kontoauszüge der letzten drei Monate.
Achtung: Laut Verbraucherzentrale NRW besteht der Anspruch auf staatliche Unterstützung nur dann, wenn kein erhebliches Vermögen vorliegt – also das sofort verfügbare Vermögen 60.000 Euro bei Singles und 30.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt übersteigt.
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