In der Apotheke ist Diebstahl immer wieder Thema – sowohl Kund:innen als auch Angestellte können im Verdacht stehen, Apothekenprodukte geklaut zu haben. Aber auch Arbeitszeitbetrug kann zu Misstrauen führen. Kein Wunder, dass es in Apotheken längst Videokameras gibt. Diese dienen aber auch der Sicherheit der Angestellten oder ermöglichen Chef:innen die Überwachung der Arbeitsleitung. Aber dürfen Videokameras auch in Personalräumen angebracht werden und müssen Angestellte darüber informiert werden?
Ob im Supermarkt, am Bahnhof oder in der Apotheke – Videokameras gehören zum Alltag im öffentlichen Raum. Die Rechtsgrundlagen sind in § 4 Bundesdatenschutzgesetz „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“ geregelt.
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Außerdem gilt: „Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.“
Das bedeutet im Klartext: Arbeitgebende müssen die Angestellten und Kund:innen auf die Videoüberwachung aufmerksam machen.
Die erhobenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, bis der verfolgte Zweck erreicht wurde – sprich bis Angestellte oder Kund:innen beispielsweise beim Diebstahl entdeckt wurden. Außerdem darf die Kamera keine Gespräche aufzeichnen – schließlich handelt es sich bei Beratungsgesprächen um äußerst sensible Informationen.
Videokamera in Personalräumen wie Umkleide und Pausenraum tabu
Im Gegensatz zur Offizin sind Umkleide und Pausenraum keine öffentlich zugänglichen Bereiche. Demnach ist es Arbeitgebenden untersagt, in Personalräumen Videokameras anzubringen.
Es gibt Ausnahmen …
Die heimliche Videoüberwachung ist erlaubt, wenn es einen wichtigen Grund, beispielsweise einen begründeten Verdacht gibt und die Aufnahmen in einem eng bemessenen Zeitraum gemacht werden. So kann beispielsweise ermittelt werden, ob Angestellte Arbeitszeitbetrug begehen, weil sie verspätet aus der Pause kommen, nicht dokumentierte Raucherpausen einlegen oder sich im Pausenraum immer wieder vor der Arbeit drücken. Aber auch Dieb:innen im eigenen Team können Arbeitgebende auf die Schliche kommen. Dennoch müssen Chef:innen die Persönlichkeitsrechte im Blick behalten und das Vorgehen, eine Videokamera im Personalraum zu installieren, muss verhältnismäßig sein.
Achtung, Strafe droht
Werden Angestellte videoüberwacht, aber nicht von den Chef:innen informiert und haben ihr Einverständnis nicht erklärt, müssen Arbeitgebende mit Konsequenzen rechnen.
Einwilligung der Angestellten einholen
Gemäß Leitlinie 3/2019 des europäischen Datenschutzausschusses muss eine Einwilligung der Betroffenen – der überwachten Personen – eingeholt werden. „Die Einwilligung muss gemäß der Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung ohne Zwang, für den konkreten Fall, in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich erteilt werden.“ Wollen sich Chef:innen bei der Verarbeitung der Überwachungsdaten auf die Einwilligung stützen, müssen sie dafür Sorge tragen, dass jede betroffene Person, die den überwachten Bereich betritt, ihre Einwilligung gegeben hat.
Merke: „Das Betreten eines gekennzeichneten überwachten Bereichs […] stellt keine für die Einwilligung erforderliche Willensbekundung oder eindeutige bestätigende Handlung dar.“
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