Krankengeld: Achtung bei Lücke in der Krankschreibung
Ob ein Bandscheibenvorfall, eine Corona-Infektion oder ein Burnout – einige Erkrankungen bedeuten eine langfristige Abwesenheit in der Apotheke, inklusive Krankengeld. Um im Ernstfall nicht leer auszugehen, solltest du darauf achten, dass keine Lücke bei der Krankschreibung entsteht.
Wer krankheitsbedingt in der Apotheke ausfällt, muss sich um das Finanzielle zunächst keine Sorgen machen. Stichwort Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das bedeutet, der/die Chef:in zahlt dir dein reguläres Gehalt weiter – sofern du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegst.
Dauert deine Abwesenheit länger als sechs Wochen, kommt das Krankengeld ins Spiel. Dieses umfasst in der Regel 70 Prozent deines regelmäßigen Bruttolohns, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettolohns, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium. Die Auszahlung erfolgt über die Krankenkasse, und zwar bis maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. So weit, so bekannt. Entscheidend ist jedoch, dass keine Lücke bei der Krankschreibung entsteht. Andernfalls drohen Konsequenzen.
Folge-AU: Keine Lücke bei der Krankschreibung riskieren
In der Regel musst du während deiner Langzeiterkrankung mehrmals in die Arztpraxis, um den Fortgang der Genesung zu prüfen. Eine AU bekommst du ebenfalls meist nicht direkt für mehrere Wochen oder gar Monate. Das Problem: Wird das bestehende Attest nicht fristgerecht verlängert, entsteht also eine Lücke bei der Krankschreibung, ist die Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum nicht belegt und du giltst streng genommen als arbeitsfähig. Und das bedeutet, dass dir kein Krankengeld zusteht und du einen unentschuldigten Fehltag riskierst.
Demnach gilt: Voraussetzung für eine nahtlose Krankschreibung ist, dass bei Auslaufen eines Attestes spätestens am nächsten Werktag ein Folgeattest vorliegen muss, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klarstellt. Dazu ein Beispiel: Endet deine AU an einem Freitag, genügt es nicht, wenn du am Montag zur Arztpraxis gehst, um ein neues zu bekommen. Denn dadurch entsteht für den Samstag eine Lücke in der Krankschreibung, weil es sich bei den meisten Apothekenmitarbeiter:innen um einen regulärer Arbeitstag handelt und du ohne Attest eigentlich arbeiten müsstest.
Und dann ist da noch die Sache mit der Diagnose. Diese muss laut DGB auf dem Folge-Attest dieselbe sein wie bei der vorherigen Version, um als nahtlose Krankschreibung zu gelten.
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