Schluss mit Zettelwirtschaft: Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel gibt es auch Änderungen bei der Krankschreibung. Denn ab 1. Januar gilt die Pflicht zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch für Arbeitgebende. Wer krank wird und ein Attest braucht, kann sich künftig den Weg zur Post sparen.
Fällst du in der Apotheke krankheitsbedingt aus, gilt als Erstes: den/die Chef:in informieren und dich abmelden. Dauert die Erkrankung länger, kann ein ärztliches Attest notwendig werden. Laut Bundesrahmentarifvertrag können Arbeitgebende dieses frühestens ab Tag vier deiner Abwesenheit verlangen. Je nach Arbeitsvertrag kann jedoch auch schon eine Krankschreibung ab Tag eins verpflichtend sein.
Bisher zog der Gang zur Arztpraxis einiges an Papier nach sich, denn das Attest gab es gleich in dreifacher Ausführung: eines für dich, eines für den/die Chef:in und eines für die Krankenkasse. Letzteres wurde im Zuge des Terminservice- und Versorgungsgesetz und der flächendeckenden Einführung der eAU bereits durch eine digitale Übermittlung ersetzt. Das Versenden per Post an deine jeweilige Kasse ist also nicht mehr nötig. Gleiches gilt ab 2023 auch für die Version für Chef:innen. Denn zum 1. Januar greift die Pflicht für Arbeitgebende zur eAU. Doch was heißt das konkret?
eAU: Arbeitgebende werden von Kassen informiert
Bekommst du künftig in der Arztpraxis eine Krankschreibung, wird die nach der Übermittlung an die Krankenkasse von dieser auch an den/die Arbeitgeber:in übermittelt. „Ab dem 1. Januar 2023 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen – sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung“, heißt es von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Du musst also keinen Papierausdruck mehr bei der Apothekenleitung vorlegen, musst dich aber weiterhin ordnungsgemäß in der Apotheke abmelden. In der Praxis erhältst du somit künftig nur noch eine Version deiner Krankschreibung, und zwar in vereinfachter Form. Aber: „Auf Wunsch der Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt“, stellt die KBV klar.
Tipp: Bereits seit Juli können Chef:innen die digitale Übermittlung der Krankschreibung freiwillig nutzen, um die Abläufe zu testen. Erst ab dem kommenden Jahr wird die eAU für Arbeitgebende jedoch zur Pflicht.
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