Die Ausnahmeregelung der freien Preiskalkulation für Pflegehilfsmittel (Pflege-HiMi) zum Verbrauch geht in die nächste Runde. Apotheken dürfen über den 30. September 2022 abweichend von den Vertragspreisen abrechnen, und zwar „bis auf Weiteres“.
„Aufgrund der weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen und der aktuellen Beschaffungssituation bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln erklärt der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der Leistungserbringer, dass die Vertragspreise bis auf Weiteres weiterhin nicht angewendet werden müssen und von diesen Preisen abgewichen werden kann, wenn eine Versorgung zu ihnen nicht möglich ist“, informiert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Somit ist die freie Preiskalkulation auch nach dem 30. September 2022 gesichert.
Maximal 40 Euro für Pflege-HiMi
Achtung, am Maximalbetrag der Pflege-HiMi-Pauschale ändert sich nichts. Dieser beträgt weiterhin 40 Euro pro Monat.
Seit dem 1. Januar 2022 wurde der Maximalbetrag von zuvor 60 Euro auf 40 Euro gesenkt, da mehrere Leistungserbringer dem GKV-Spitzenverband signalisiert haben, auf Basis der Preisflexibilisierung eine bedarfsgerechte Versorgung im Rahmen der 40 Euro-Pauschale sicherstellen zu können.
Keine Vertragspreise für FFP-Masken und Einmallätzchen
Für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken) wurde eine neue Produktart (54.99.01.5) mit der Abrechnungspositionsnummer (54.99.01.5001) im Hilfsmittelverzeichnis gebildet. Dies wurde am 11. März 2022 bekannt gemacht. Vertragspreise wurden nicht vereinbart und die Abrechnung zu marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen ermöglicht. Gleiches gilt für Einmallätzchen.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – zu finden in Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis). Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch.
Ein Rezept brauchen die Pflegebedürftigen nicht. Jedoch muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Der/die Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein/e gesetzliche/r Vertreter:in können den Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse zeitlich begrenzt. Möglich sind auch Unterschiede in der Bewilligung der Produkte. Einige Pflegekassen legen eine Mengenbeschränkung für die einzelnen Pflege-HiMi des Leistungskatalogs fest, andere nicht.
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