Der Corona-Herbst könnte wild werden, sind sich Expert:innen sicher. Mit steigenden Infektionszahlen erhöht sich auch das Risiko, sich selbst mit Sars-CoV-2 anzustecken, und zwar auch am Arbeitsplatz. Aber kann Corona als Arbeitsunfall angesehen werden? Das Sozialgericht Konstanz sorgt für Klarheit.
Was war passiert? Eine Angestellte infizierte sich mutmaßlich auf der Arbeit durch den Kontakt mit einem ebenfalls Sars-CoV-2-positiven Kollegen mit Corona. Dies wollte sie als Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) geltend machen, denn sie litt sowohl während der Infektion als auch danach unter erheblichen Krankheitssymptomen, die nicht vollständig abheilten. Die BG lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Der Grund: Es sei nicht eindeutig belegt, dass die Infektion tatsächlich im beruflichen Umfeld stattgefunden hat. Immerhin bestehe durch die Einstufung als weltweite Pandemie eine allgemeine Gefahr, sich anzustecken. Außerdem seien nach Angaben des Arbeitgebers Hygienemaßnahmen eingeführt und stets eingehalten worden, was die Beschäftigte selbst auch bestätigte.
Der Fall landete vor dem Sozialgericht Konstanz und dieses lehnte die Anerkennung von Corona als Arbeitsunfall ab – zumindest in diesem Fall. „Dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt, es sich bei einer Infektion also um eine allgemeine Gefahr handelt, steht einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen“, heißt es im Urteil zunächst.
Corona als Arbeitsunfall: Unfallursache muss eindeutig die Arbeit sein
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eindeutig nachgewiesen wird, dass die Ansteckung zweifelsfrei auf der Arbeit stattgefunden hat und diese somit der alleinige Grund für den „Unfall“ ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, „wenn neben Kontakten am Arbeitsplatz in vergleichbarem Umfang Infektionsmöglichkeiten im privaten, nicht versicherten Bereich bestanden.“ Das bloße Heranziehen von direkten Kontaktpersonen – beispielsweise einem infizierten Kollegen – genügt dabei nicht als Nachweis. „Die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen können nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion durch Kontaktpersonen am Arbeitsplatz erfolgt ist.“
Das Gericht habe sich folglich nicht davon überzeugen können, dass tatsächlich ein Arbeitsunfall vorlag. Demnach sei die beklagte BG ebenfalls nicht verpflichtet, die Infektion mit Corona als Arbeitsunfall einzustufen.
Übrigens: Ähnlich verhält es sich, wenn Beschäftigte von Arbeitgebenden Schmerzensgeld einfordern, weil sie sich vermeintlich auf der Arbeit mit Sars-CoV-2 infiziert haben.
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