Mehr als vier von zehn PTA haben Nachwuchs, zeigt der große PTA-Gehaltsreport 2021. Und damit ist einiges an Organisationstalent gefragt. Schließlich gilt es, die „Termine“ der Kleinen mit der Arbeit in der Apotheke zu koordinieren. Doch manchmal fällt trotzdem beides zusammen. Aber wann und zu welchen Anlässen bekommen Eltern frei?
Ob Erkältung, Grippe, Windpocken oder Allergie: Krankheiten sind bei Kindern keine Seltenheit. Und das bedeutet, das der Besuch von Schule und Kita mitunter ausfällt. Im Gegenzug müssen Eltern die Betreuung neu organisieren – oder selbst zu Hause bleiben. Doch was bedeutet das für die Arbeit in der Apotheke? Der Bundesrahmentarifvertrag liefert die Antwort. Demnach besteht „Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts bei durch Attest nachzuweisender Erkrankung eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Pflege notwendig ist und durch keine andere im selben Haushalt lebende Person vorgenommen werden kann, bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen jährlich, soweit kein Anspruch auf anderweitigen Vergütungsersatz besteht“, heißt es dort. Im Klartext bedeutet das: Du kannst bis zu fünf Tage im Jahr bezahlt zu Hause bleiben und das kranke Kind pflegen, ohne Gehaltseinbußen hinzunehmen.
Wichtig: Im Zuge der Corona-Pandemie wurde die Zahl der Kinderkrankentage für alle gesetzlich Versicherten auf 30 Tage pro Elternteil erhöht – bei Alleinerziehenden sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern liegt der maximale Anspruch bei 65 Arbeitstagen je Elternteil – bei Alleinerziehenden sind es maximal 130 Arbeitstage. Wie im Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 geregelt ist, gilt dies vorerst bis 7. April 2023 weiter. Auch die Möglichkeit, Kinderkrankentage einzusetzen, wenn das Kind nicht krank ist und „nur“ die Betreuungsmöglichkeit fehlt, weil Schule oder Kita geschlossen sind, bleibt bestehen. Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn Elternteil und Kind gesetzlich krankenversichert sind, das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Kinderbetreuung übernehmen kann. Zudem muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Bekommen Eltern für Arzttermine der Kinder frei?
Und dann sind da noch Arzttermine. Auch hier haben Apothekenangestellte laut BRTV Anspruch auf bezahlte Freistellung – vorausgesetzt, eine Behandlung außerhalb der Arbeitszeit ist nicht möglich. Aber was gilt, wenn nicht du selbst, sondern das Kind zur Arztpraxis muss? Bekommen Eltern dafür frei? Es kommt darauf an. Nämlich darauf, ob es sich um einen Notfall oder einen Routinebesuch handelt. Denn § 616 Bürgerliches Gesetzbuch regelt Folgendes: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Ein dringender Notfall ist nicht durch dich verschuldet, sodass der Vergütungsanspruch in der Regel erhalten bleibt, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund informiert. Bei einem von langer Hand geplanten Termin sieht es dagegen anders aus. Auch dafür kannst du in Absprache mit dem/der Chef:in oftmals freigestellt werden, allerdings unentgeltlich.
Doch neben Krankheit gibt es auch noch weitere Termine, die mit Kind anfallen und für die Eltern eigentlich frei brauchen. Ein Beispiel sind schulische Anlässe wie Elternsprechtag und Co. Hier gilt derselbe Grundsatz wie bei Arztterminen. Steht der Termin seit Langem fest, lässt sich deine Schicht in der Apotheke womöglich noch tauschen, sodass du teilnehmen kannst, ohne Minusstunden anzusammeln oder Verdiensteinbußen zu haben. Handelt es sich um einen unaufschiebbaren Notfall, solltest du den/die Chef:in zunächst um Erlaubnis fragen, bevor du die Apotheke verlässt, und klären, ob die versäumte Zeit nachgearbeitet werden muss.
Tipp: Heiratet der Nachwuchs, ist das ein Anlass für bezahlten Sonderurlaub, und zwar für einen Arbeitstag.
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