Mit dem Tod eines Angehörigen kommt auf die Hinterbliebenen neben Trauer viel Arbeit zu, denn es muss einiges geklärt werden. Geht es um die Frage nach dem Urlaubsanspruch von verstorbenen Angestellten, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Klarheit gesorgt: Urlaub wird vererbt.
Verstirbt ein Angestellter, ist damit das Arbeitsverhältnis beendet. Doch anders als bei einer Kündigung – mit Ausnahme der fristlosen Kündigung – besteht dabei keine Übergangsfrist mehr, bis der/die Angestellte endgültig weg ist, sodass beispielsweise ausstehende Urlaubstage noch genommen oder Überstunden abgebummelt werden können. Also was passiert mit dem Urlaubsanspruch? Erlischt dieser automatisch? Nein, denn Urlaub kann vererbt werden.
Nach dem Tod des/der Arbeitnehmer:in werden die freien Tage an die Angehörigen beziehungsweise Erb:innen übertragen. Und diese können dann eine Urlaubsabgeltung verlangen. Das geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 2018 zurück. „Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat“, schreibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu. Denn nach Auffassung des EuGH ist der Urlaubsanspruch ein Freizeitanspruch, der sich in eine Geldforderung umwandelt, wenn er nicht mehr genommen werden kann.
Grundlage dafür, dass Urlaub vererbt werden kann, ist hierzulande das Bundesurlaubsgesetz, das in § 7 Folgendes vorschreibt: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Dabei wird nicht unterschieden, was der Grund für das Ende des Arbeitsverhältnisses ist. Demnach können die Hinterbliebenen eine Ausgleichszahlung für ausstehende Urlaubstage einfordern. Denn der Urlaub beziehungsweise die dafür fällige Vergütung wird Teil der Erbmasse. Mehr noch: Es besteht nicht nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen, sondern auch auf tariflich vereinbarten Mehrurlaub sowie auf mögliche zusätzliche Urlaubstage, zeigt ein Urteil des BAG.
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